Rz. 66

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Der BFH ist keine Tatsacheninstanz wie das FG, sondern Rechtsinstanz. Deshalb kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des FG auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe (§ 118 FGO). Die Revision kann – etwa in Kirchensteuersachen – ausnahmsweise auf die Verletzung von Landesrecht gestützt werden, wenn das maßgebliche Abgabengesetz die Vorschriften der FGO für anwendbar erklärt (BFH 145, 7 = BStBl 1986 II, 42). Der BFH ist an die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, sofern nicht hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen selbst durchgreifende Revisionsgründe vorgebracht sind, zB die Rüge mangelnder Sachaufklärung, der Nichterhebung angebotener Beweise usw (§ 118 FGO). Das Urteil eines FG beruht immer auf der Verletzung von Bundesrecht in den Fällen des § 119 FGO (absolute Revisionsgründe), zB wenn das FG einem Beteiligten > Rechtliches Gehör versagt. Wenn mit der Revision nur Verfahrensmängel gerügt werden, kann der BFH das angefochtene Urteil doch materiell-rechtlich prüfen, sofern die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO) oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs 2 Nr 2 FGO) eine Entscheidung des BFH erforderlich ist (BFH 96, 269 = BStBl 1969 II, 621).

 

Rz. 67

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die Revision ist binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils – oder wenn zunächst NZB (§ 116 FGO; > Rz 63) eingelegt worden war, binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des BFH über die Zulassung der Revision – beim BFH einzulegen (§ 120 Abs 1 Satz 1 FGO). Fristversäumnis führt zur Unzulässigkeit der Revision; > Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) ist ggf möglich.

 

Rz. 68

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die Revision ist schriftlich einzulegen (vgl § 120 Abs 1 FGO; BFH 204, 411 = BStBl 2004 II, 366). Die Bezeichnung als Revision ist nicht erforderlich, wenn zu erkennen ist, dass Revision eingelegt werden soll. Auch eine falsche Bezeichnung ist in diesem Fall unschädlich. Ein eindeutig als NZB gekennzeichnetes Schreiben kann jedoch nicht in eine Revision umgedeutet werden. Auch ist ein als Entwurf gekennzeichnetes Schreiben nicht ausreichend. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil benennen (§ 120 Abs 1 Satz 2 FGO). Das geschieht idR durch die Angabe des Gerichts, das die Entscheidung gefällt hat, des Datums des Urteils, des Aktenzeichens und der Sache, in der das Urteil ergangen ist. Das Fehlen einzelner Angaben ist unschädlich, wenn sich der Streitgegenstand aus den übrigen Angaben eindeutig ergibt und ein Irrtum ausgeschlossen ist (BFH 146, 196 = BStBl 1986 II, 474; BFH/NV 1986, 542; BFH/NV 1997, 542). Ergänzend wird auf die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24.11.2017 (BGBl 2017 I, 3803), zuletzt geändert durch VO vom 09.02.2018 (BGBl 2018 I, 200) sowie auf https://egvp.justiz.de hingewiesen.

 

Rz. 69

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die Revision kann bereits in der Revisionsschrift begründet werden; anderenfalls ist die Revisionsbegründung spätestens innerhalb eines weiteren Monats vorzulegen. Hat der BFH auf die NZB hin die Revision zugelassen (> Rz 64), muss die Begründung der Revision einen Monat nach Zustellung des BFH-Beschlusses über die NZB beim BFH eingehen. Vor Ablauf der Frist kann beim BFH Verlängerung beantragt werden (vgl § 120 Abs 2 Satz 3 FGO). Geht die schriftliche Revisionsbegründung nicht fristgerecht beim BFH ein, ist die Revision unzulässig. An die Revisionsbegründung stellt der BFH hohe Anforderungen (vgl zB BFH 228, 407 = BStBl 2010 II, 691; BFH/NV 2011, 2074; 2012, 1608; 1621; 1635; 2014, 708).

 

Rz. 70

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Im Revisionsverfahren vor dem BFH besteht Vertretungszwang (vgl § 62 Abs 4 FGO; Ausnahme bei Antrag auf Prozesskostenhilfe – PKH – BFH/NV 2010, 2295 mwN, ferner BFH/NV 2012, 1624; 2014, 700; früher aber anders > Rz 72). Jeder Beteiligte muss sich durch einen Rechtsanwalt (> Rechtsanwälte), > Steuerberater, > Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer vertreten lassen (§ 62 Abs 4 Satz 3 iVm Abs 2 Satz 1 FGO), es sei denn, er gehört selbst zu dem Personenkreis, der als Prozessbevollmächtigter tätig werden darf (§ 62 Abs 4 Satz 5 FGO). Angestellte Rechtsanwälte oder Steuerberater (Syndizi) sind nicht von einer Vertretung vor dem BFH ausgeschlossen (BFH 126, 270; 366 = BStBl 1979 II, 99; 173).

 

Rz. 71

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Eine > Juristische Person des öffentlichen Rechts oder Behörden wie das FA können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen (vgl § 62 Abs 4 Satz 4 FGO). Deshalb kann ein Steuerbeamter des gehobenen Dienstes auch nach dem Aufstieg in den höheren Dienst die Revision nicht wirksam einlegen, wenn er nicht die Befähigung zum Richteramt hat (BFH 122, 32 = BStBl 1977 II, 593). Das FA kann andere Behörden wie zB die OFD/LFD/LfSt für das Verfahren vor dem BFH bevollmächtigen (Beschluss GrS 4/68 vom 10.03.1969 in BFH ...

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