Rz. 61

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Das Urteil eines FG kann mit der Revision angefochten werden, wenn diese vom FG oder – auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin (> Rz 63) – vom BFH zugelassen worden ist (vgl § 115 Abs 1 FGO). Die Revision ist nur zuzulassen, wenn eine der vier Revisionsarten gegeben ist (Prinzip der Zulassungsrevision). Das ist gegeben (vgl § 115 Abs 2 FGO):

wenn die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erforderlich ist (Grundsatzrevision; Nr 1),
wenn die Revision der Fortbildung des Rechts dient (Rechtsfortbildungsrevision; Nr 2 Alt 1),
wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (Rechtsprechungs-Vereinheitlichungsrevision; Nr 2 Alt 2). Dazu bedarf es eines offensichtlichen Fehlers bei der Rechtsanwendung von erheblichem Gewicht im Sinn einer willkürlichen oder greifbaren gesetzeswidrigen Entscheidung (BFH/NV 2007, 1090); oder
wenn ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel vorliegt (Verfahrensrevision; Nr 3).

Gegen eine Verweigerung oder nicht hinreichende Gewährung der Akteneinsicht seitens des FG ist Erinnerung und Beschwerde an den BFH gemäß §§ 133, 128 Abs 1 FGO gegeben (BFH/NV 2013, 1788).

 

Rz. 62

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Das FG entscheidet von Amts wegen, ob es die Revision zulässt oder nicht. Eine Anregung, die Revision zuzulassen, kann zweckmäßig sein. Die Entscheidung ergeht aus Rechtsgründen; ein > Ermessen besteht insoweit nicht. Lässt das FG die Revision zu, ist der BFH daran gebunden (vgl § 115 Abs 3 FGO).

 

Rz. 63

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Hat das FG die Revision nicht zugelassen, so können die Beteiligten (FA oder Stpfl) innerhalb eines Monats nach Zustellung des FG-Urteils dagegen Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH einlegen (vgl § 116 Abs 1 und 2 FGO). Die NZB muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des FG-Urteils begründet werden. Die Begründung ist beim BFH einzureichen; die Begründungsfrist kann der BFH auf Antrag, der vor Ablauf der eigentlichen Frist gestellt werden muss, um einen weiteren Monat verlängern (vgl § 116 Abs 3 Satz 4 FGO).

Zu den Anforderungen an die Begründung vgl BFH/NV 2011, 262. In der Begründung muss dargelegt werden, dass und warum die Voraussetzungen einer oder mehrerer Revisionsarten des § 115 Abs 2 FGO erfüllt sind (vgl § 116 Abs 3 Satz 3 FGO). Es muss also die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, die konkrete Rechtsfrage dargestellt (BFH/NV 2007, 1172) oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Entscheidung des BFH, von der das FG abgewichen sein soll, muss ausreichend benannt sein (BFH 99, 25 = BStBl 1970 II, 552; BFH 138, 152 = BStBl 1983 II, 479). Die bloße Bezugnahme auf ein beim BFH anhängiges Revisionsverfahren reicht als Begründung nicht aus (BFH 144, 137 = BStBl 1985 II, 625).

 

Rz. 64

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Ist die Beschwerde (NZB) fristgerecht eingelegt und fristgerecht begründet worden, wird der Eintritt der Rechtskraft des Urteils gehemmt (§ 116 Abs 4 FGO). Gibt der BFH der NZB durch Gerichtsbeschluss statt, so wird das Beschwerde- als Revisionsverfahren fortgesetzt (§ 116 Abs 7 FGO; > Rz 67). Der Beschwerdeführer muss also nicht mehr förmlich die Revision einlegen; gleichwohl sind Fristen zu beachten: Mit der Zustellung der Entscheidung des BFH über die NZB beginnt für den Beschwerdeführer die Frist zur Begründung der Revision; für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist (vgl § 116 Abs 7 Satz 2 FGO; > Rz 65).

Statt der Zulassung oder Zurückweisung der NZB kann der BFH im Fall einer Verfahrensrevision (> Rz 61) das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit an das FG zurückverweisen (vgl § 116 Abs 6 FGO). Lehnt der BFH die NZB ab, wird das Urteil des FG bestandskräftig (vgl § 116 Abs 5 Satz 3 FGO).

 

Rz. 65

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Hat ein Beteiligter wirksam Revision eingelegt, so können die anderen Beteiligten jederzeit, auch noch in der mündlichen Verhandlung, Anschlussrevision einlegen (BFH 91, 145 = BStBl 1968 II, 207; BFH 96, 397 = BStBl 1969 II, 690; BFH 142, 276 = BStBl 1985 II, 69).

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