Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Wirtschaftsprüfer sind zur Beratung und Vertretung in Steuersachen befugt (§ 2 Abs 2 Wirtschaftsprüferordnung; > Hilfe in Steuersachen Rz 2, > Steuerberater). Zur Vertretung vor dem FG/BFH vgl § 62 FGO und > Rechtsbehelfe Rz 70 ff.

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