Rz. 5

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Ob Preise, die ArbN bei einer vom ArbG (oder von einem mit ihm verbundenen Dritten) veranstalteten Verlosung (Tombola) gewinnen, stpfl > Arbeitslohn sind, hängt von der Fallgestaltung ab:

 

Rz. 6

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Gewinne, die ArbN bei Verlosungen anlässlich von > Betriebsveranstaltungen erhalten, werden wie alle anderen Zuwendungen im Rahmen der Betriebsveranstaltung behandelt (§ 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a EStG). In Höhe der Aufwendungen des ArbG gehören die Verlosungsgewinne zum Arbeitslohn, der nach Abzug des Freibetrags von 110 EUR den ArbN zugerechnet wird und ggf pauschal versteuert werden kann. Zu den Einzelheiten vgl BMF vom 14.10.2015, BStBl 2015 I, 832, > Anh 2 Betriebsveranstaltungen; > Betriebsveranstaltungen Rz 12–15.

 

Rz. 7

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Bei Verlosungen im Zusammenhang mit betriebsbezogenen Preisausschreiben (zB Sicherheitsquiz) sind übliche Sachpreise (uE bis 60 EUR; > R 19.6 Abs 2 Satz 2 LStR) als Zuwendungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse (zu diesen > Arbeitslohn Rz 55 ff) kein Arbeitslohn, wenn alle ArbN Zugang zur Teilnahme haben. Unfallverhütungsprämien im Rahmen eines Sicherheitswettbewerbs (also Leistungen in > Geld) gehören dagegen zum stpfl Arbeitslohn (BFH 153, 324 = BStBl 1988 II, 726).

 

Rz. 8

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Führt ein ArbG im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens eine Verlosung durch, an der alle ArbN teilnehmen, die einen Verbesserungsvorschlag eingereicht haben, so sind die verlosten Sachpreise Arbeitslohn der Gewinner (BFH 173, 365 = BStBl 1994 II, 254); das gilt auch dann, wenn die Verlosung bei einer Betriebsveranstaltung durchgeführt wird und im Vorfeld bestimmte Bedingungen für die Teilnahme an der Verlosung erfüllt werden mussten (BFH/NV 1994, 857 [861]). Die Einräumung einer Gewinnchance sieht der BFH nicht als Arbeitslohn an (vgl BFH 114, 28 = BStBl 1975 II, 181). Die stpfl Verlosungsgewinne werden nach § 8 Abs 2 Satz 1 EStG – ggf § 8 Abs 3 EStG – bewertet. Arbeitslohn ist aber ggf auch gegeben, wenn ein Dritter Gewinne auslobt (> Lohnzahlung durch Dritte). So zB beim Verkaufswettbewerb eines Herstellers für die Verkäufer der selbständigen Werksvertretungen (EFG 1984, 347) oder ein Goldgewinn aus einer von einem Dritten veranstalteten, vom Verkaufserfolg abhängigen Lotterie (EFG 2005, 687 = DStRE 2005, 320; Rev als unzulässig verworfen, vgl BFH/NV 2005, 2016). Vgl ergänzend BFH 223, 35 = BStBl 2010 II, 550 zur GewSt für Losgewinne bei einem selbständigen > Handelsvertreter.

 

Rz. 8/1

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Wird bereits (verdientes) zu besteuerndes Geld im Rahmen einer betrieblichen Veranstaltung für den Loserwerb verwendet, führt das nicht zu stpfl > Einnahmen. Wird Mitarbeitern von > Bausparkassen von ihren > Provisionen das Entgelt für Lose unmittelbar einbehalten, ist der Erwerb der Lose bereits Teil der Einkommensverwendung. Die Vorteile, die aus einem Losgewinn entstehen (Lotteriegewinn), beruhen dann auf einer steuerlich nicht relevanten Rechtsgrundlage (BFH 223, 31 = BStBl 2010 II, 548).

 

Rz. 9

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Veranstaltet der ArbG sog Incentive-Reisen, um bestimmte ArbN für besondere Leistungen zu belohnen und zu weiteren Leistungssteigerungen zu motivieren (zB im Rahmen eines Verkaufswettbewerbs), so erhalten die ArbN damit einen stpfl geldwerten Vorteil. Voraussetzung ist, dass auf den Reisen Gelegenheit zu Besichtigungen geboten wird, die einschlägigen Touristenreisen entsprechen, und der Erfahrungsaustausch zwischen den ArbN demgegenüber zurücktritt. Der Zufluss eines geldwerten Vorteils wird bejaht, wenn der ArbN den Vorteil tatsächlich in Anspruch genommen hat. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob er eine Marktgängigkeit in dem Sinn hat, dass er ihn an einen Dritten abtreten oder ihn in Geld umsetzen könnte (BFH 160, 447 = BStBl 1990 II, 711; BFH 171, 231 = BStBl 1993 II, 640). Zu weiteren Einzelheiten > Incentives Rz 2–7. Das gilt auch, wenn eine Reise oder ein anderer geldwerter Vorteil von einem Hersteller für die ArbN seiner Vertragshändler ausgeschrieben wird (zB Verkaufswettbewerb eines Automobilwerks für Verkäufer der selbständigen Werksvertretungen; EFG 1984, 347); ebenso bei einer vom Geschäftspartner des ArbG für den Geschäftsführer unentgeltlich durchgeführten Reise (BFH 180, 441 = BStBl 1996 II, 545; zu Einzelheiten > Incentives Rz 2 ff); ebenso, wenn der Sachbezug im Rahmen eines dem Leistenden gegenüber nur behaupteten Arbeitsverhältnisses zugeflossen ist (EFG 1986, 20).

 

Rz. 10

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Zur Pauschalversteuerung von Sachpreisen nach § 37b EStGPauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 10 ff und BMF vom 19.05.2015, BStBl 2015 I, 468, geändert durch BMF vom 28.06.2018, BStBl 2018 I, 814; > Anh 2 Pauschalierung Sachzuwendungen.

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