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ESt-Pauschalierung bei Sachzuwendungen

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BMF, Schreiben v. 28.6.2018, IV C 6 - S 2297-b/14/10001, BStBl I 2018, 814

Änderung der Rdnrn. 9c, 9e und 38

Bezug: BMF-Schreiben vom 19.5.2015 (BStBl 2015 I S. 468)
TOP 15 ESt II/18

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Rdnrn. 9c, 9e und 38 des BMF-Schreibens vom 19.5.2015 (BStBl 2015 I S. 468) geändert und sind in folgender Fassung anzuwenden:

9c Bei Zuwendungen an Dritte handelt es sich regelmäßig um Geschenke i.S. des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 EStG und R 4.10 Absatz 4 Satz 1 bis 5 EStR oder Incentives (z.B. Reise oder Sachpreise aufgrund eines ausgeschriebenen Verkaufs- oder Außendienstwettbewerbs). Geschenke in diesem Sinne sind auch Nutzungsüberlassungen. Zuzahlungen des Zuwendungsempfängers ändern nicht den Charakter als Zuwendung; sie mindern lediglich die Bemessungsgrundlage. Zuzahlungen Dritter (z.B. Beteiligung eines anderen Unternehmers an der Durchführung einer Incentive-Reise) mindern die Bemessungsgrundlage hingegen nicht. Aufmerksamkeiten i.S.d. R 19.6 Absatz 1 LStR, die dem Empfänger aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, führen nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen und gehören daher nicht zur Bemessungsgrundlage.
9e Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen sowie Prämien aus (Neu)Kundenwerbungsprogrammen und Vertragsneuabschlüssen führen beim Empfänger regelmäßig nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen und fallen dann nicht in den Anwendungsbereich des § 37b Absatz 1 EStG.
38 Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 29.4.2008 (a. a. O.). Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Soweit die Änderungen von Rdnr. 9e durch das

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