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ESt-Pauschalierung bei Sachzuwendungen

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BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 6 - S 2297-b/14/10001, BStBl I 2015, 468

Bezug: Schreiben des BMF vom 29.4.2008 (BStBl 2008 I S. 566)
  Entscheidungen des BFH vom 16.10.2013, VI R 52/11, VI R 57/11, VI R 78/12 (BStBl 2015 II S. 455, 457 und 495) und vom 12.12.2013, VI R 47/12 (BStBl 2015 II S. 490)

Mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl 2006 I S. 2878, BStBl 2007 I S. 28) wurde mit § 37b EStG eine Regelung in das Einkommensteuergesetz eingefügt, die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer mit einem Steuersatz von 30 Prozent pauschal zu übernehmen und abzuführen. Mit Urteilen vom 16.10.2013 und 12.12.2013 hat der BFH in vier Entscheidungen – VI R 52/11, VI R 57/11, VI R 78/12 und VI R 47/12 – den Anwendungsbereich des § 37b EStG eingegrenzt und entschieden, die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG setze die Steuerpflicht der Sachzuwendungen voraus. Das BMF-Schreiben vom 29.4.2008 (BStBl 2008 I S. 566) wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder unter Berücksichtigung der Grundsätze der BFH-Entscheidungen sowie weiterer inzwischen geklärter Zweifelsfragen wie folgt neu gefasst:

 

I. Anwendungsbereich des § 37b EStG

1

Zuwendender i.S. des § 37b EStG kann jede natürliche und juristische Person oder Personenvereinigung sein, die aus betrieblichem Anlass nicht in Geld bestehende

  • Geschenke oder
  • Zuwendungen zusätzlich

    • zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung oder
    • zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

erbringt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind sowohl mit ihrem hoheitlichen Bereich und dem Bereich der Vermögensverwaltung als auch mit ihren einzelnen Betrieben gewerblicher Art jeweils Zuwendender i.S. des § 37b EStG. Die Wa...

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  (1) 1Steuerpflichtige können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten   1. betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht ...

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