Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Einkunftsart: Musiker können Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSv § 15 EStG oder solche aus nichtselbständiger Arbeit iSv § 19 EStG haben; anerkannte Künstler erzielen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 EStG, zur Abgrenzung > Künstler Rz 1 f). Sind Musiker Mitglieder einer Kapelle, so ist zu klären, ob der Auftraggeber (Veranstalter usw) ArbG ist oder ob ein > Mittelbares Arbeitsverhältnis zwischen Kapellmeister (Bandleader) und den Musikern besteht.

Musiker, die staatlichen (> Bundeswehr, > Polizei usw) oder gemeindlichen (zB städtische Bühnen) Orchestern angehören, sind idR ArbN der das Orchester tragenden Institution. Gleiches gilt für die ständigen Mitglieder der Orchester bei Rundfunk und Fernsehen (> Orchestermusiker). ArbN können Musiker auch dann sein, wenn ein Gewerbebetrieb (Gastwirt) sie zur Unterhaltung der Gäste einsetzt; Ausnahmen gelten für fest organisierte Musikkapellen mit einem bekannten Namen, die für den Gaststätteninhaber nur von Fall zu Fall tätig sind (BFH 94, 215 = BStBl 1969 II, 142; zu Einzelfällen > Rz 2). Musiker, die einem der breiten Öffentlichkeit bekannten Orchester angehören und unter dem Namen ihres Leiters geschlossen auftreten, sind idR ArbN des Kapellmeisters (Bandleaders). Anders, wenn sich die Musiker zB im Rahmen einer BGB-Gesellschaft zusammenschließen. Zu Musikkapellen vgl OFD Frankfurt/M vom 26.06.1996, DStR 1996, 1407.

Werden Musiker von Betrieben oder Behörden von Fall zu Fall zB bei >  Betriebsveranstaltungen oder Feierstunden beschäftigt, sind sie gewöhnlich nicht als ArbN, sondern selbständig (gewerblich) tätig. Es fehlt dann die Eingliederung in den Betrieb (> Arbeitnehmer Rz 18 ff). Ebenso, wenn Musiker bei privaten Festlichkeiten auftreten. Zur Einkünftequalifikation der Tätigkeit von Musikern vgl Wolf, FR 2002, 202.

 

Rz. 2

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Einzelfälle: Das Mitglied eines Rundfunk- oder Tanzorchesters ist ArbN; das Mitwirken an Schallplattenaufnahmen führt aber zu Einkünften aus § 18 Abs 1 Nr 1 EStG (BFH 62, 296 = BStBl 1956 III, 110; BFH 62, 302 = BStBl 1956 III, 112). Die von den Festwirten beim Münchener Oktoberfest beschäftigten Kapellenmusiker behandelt der BFH als ArbN des Festwirts (BFH 94, 215 = BStBl 1969 II, 142). Musiker, die regelmäßig bei Tanzveranstaltungen zum Wochenende beschäftigt werden, sind ebenfalls ArbN des Gastwirts (BFH 102, 370 = BStBl 1971 II, 656 mwN). Treten die Musiker dagegen nur gelegentlich (nur an einem Abend oder am Wochenende) auf, so ist nach BFH 120, 465 = BStBl 1977 II, 178 idR Selbständigkeit gegeben (vgl von Bornhaupt, BB 1977, 177; Heinze, Gedächtnisschrift für Knobbe-Keuk, 1997, 849).

 

Rz. 3

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Der schriftlich niedergelegte Geschäftswille (schriftliche Erklärung des Kapellmeisters, die Kapelle sei selbständig) ist Indiz, aber kein für die Entscheidung bindendes Kriterium (BFH 113, 235 = BStBl 1974 II, 720). EFG 1974, 16 hält Mitglieder einer Musikkapelle, die zwei- bis dreimal im Jahr von einem Schützenverein (Idealverein) engagiert wird, nicht für ArbN des Vereins. Für die Eingliederung kommt es auf eine feste Zeitbegrenzung aber nicht an (BFH 109, 357 = BStBl 1973 II, 636).

 

Rz. 4

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Über > Orchestermusiker, die als Solisten auftreten, vgl BFH 103, 570 = BStBl 1972 II, 212. Ein im Hauptberuf nichtselbständig tätiger Musiker kann eine Aushilfstätigkeit bei einem Rundfunk-Symphonie-Orchester selbständig ausüben (EFG 1982, 345), idR wird er aber wie der Vertretene nichtselbständig tätig (EFG 1995, 1079). Zur Behandlung der Vergütungen für > Leistungsschutzrechte vgl BFH 177, 116 = BStBl 1995 II, 471 und > Fernsehen Rz 6. Ergänzend > Ausländische Kulturorchester, > Chor, > Künstler, > Organisten, > Rundfunk. Zur Abgrenzung bei Rundfunk und Fernsehen vgl BMF vom 05.10.1990, BStBl 1990 I, 638, mit Änderungen durch BMF vom 09.07.2014, BStBl 2014 I, 1103.

 

Rz. 5

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Bei vorübergehender Beschäftigung kann der > Arbeitslohn wie bei anderen Teilzeitbeschäftigten nach § 40a EStG pauschal besteuert werden. Zu Einzelheiten > Geringfügige Beschäftigung, > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 165 ff.

 

Rz. 6

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Ausländische Musiker werden nach Maßgabe der DBA und des § 50d Abs 7 bis 9 EStG idR in Deutschland besteuert, wenn sie hier auftreten. Zu weiteren Hinweisen >  Doppelbesteuerung Rz 50 ff sowie die Stichworte zu den einzelnen Vertragsstaaten. Zur Abgrenzung von in- und ausländischen Einkünften vgl EFG 2004, 1430: Dient eine Tätigkeit des Künstlers im Ansässigkeitsstaat auch der Vorbereitung seines Auftritts im Ausland, wird die Gesamtvergütung nicht aufgeteilt, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit auf dem eigenen öffentlichen Auftritt liegt.

Ist der Schuldner der Vergütung in Deutschland ansässig, so ist er verpflichtet bei einem bestehenden Dienstverhältnis als ArbG den LSt-Abzug vorzunehmen. Ist der Musiker kein ArbN, sondern erzielt er gewerbliche oder Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit,...

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