Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Musiker, die einem staatlichen oder kommunalen Orchester angehören, sind idR > Arbeitnehmer der das Orchester tragenden Institution. Ebenso bei ständigen Orchestern der Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie bei den Musikkapellen der > Bundeswehr, der > Bundespolizei, der > Polizei der Länder, der > Feuerwehr und bei betrieblichen Musikensembles. Auch der Vertreter eines spielzeitverpflichteten Orchestermusikers ist ArbN; dabei kommt es weder auf die Häufigkeit der Vertretung noch auf die Rechtsbeziehungen zu dem Orchesterbetreiber oder zu dem Vertretenen an (EFG 1995, 1079), wohl aber darauf, ob der Musiker frei entscheiden kann, ob er bei Bedarf auszuhelfen verpflichtet ist oder den Einsatz jeweils ablehnen kann (vgl BAG vom 22.08.2001–5 AZR 502/99). Als Solisten auftretende Orchestermusiker können insoweit selbständig sein (BFH 103, 570 = BStBl 1972 II, 212). Zur Abgrenzung vgl H 15.1, H 18.1 EStH; ergänzend > Arbeitnehmer, > Gastschauspieler, > Musiker; ferner > Ausländische Kulturorchester, > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50 ff, > Rundfunk Rz 4/1. Umsatzsteuerlich kann ein Orchestermusiker sogar als Unternehmer gegenüber dem Orchester, in dem er tätig ist, Leistungen erbringen (BFH 228, 474 = BStBl 2010 II, 876).

 

Rz. 2

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Das tarifliche Kleidergeld, das Orchestermusiker erhalten, ist nur steuerfrei, wenn es als Barablösung für die Gestellung typischer > Berufskleidung Rz 20 ff (§ 3 Nr 31 EStG) gezahlt wird. Voraussetzung ist, dass der Anspruch auf Gestellung von Frack oder Abendkleid sowie die Höhe der Barablösung dieses Anspruchs tarifvertraglich geregelt sind. Soweit der Orchestermusiker ein steuerfreies > Kleidergeld erhält, sind Aufwendungen für die Anschaffung eines Fracks wegen § 3c EStG nicht als WK abziehbar (> Werbungskosten Rz 70); anzurechnen ist nicht nur das im Anschaffungsjahr erhaltene Kleidergeld, sondern auch das in den vorhergehenden Kalenderjahren zugeflossene Kleidergeld (EFG 1994, 700). Ergänzend > Frackgelder, > Arbeitsmittel. Zum Instrumentengeld und den Aufwendungen für die > Instrumente sowie > Auslagenersatz Rz 20 Musikinstrumente.

 

Rz. 3

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ArbG-Beiträge an den VddK sind steuerfrei (> Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 20/1; vgl BMF vom 06.12.2017 Rz 39, BStBl 2018 I, 147 = Anh 2 Betriebliche Altersversorgung).

 

Rz. 4

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Zur Einkunftsart von Vergütungen für die Übertragung von Leistungsschutzrechten bei Fernsehausstrahlungen, die ein Musiktheater an seine angestellten Orchestermusiker leistet, > Fernsehen Rz 6, > Leistungsschutzrechte, > Wiederholungshonorar, ergänzend > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50 ff.

 

Rz. 5

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Zuschüsse, die ein als GbR betriebenes Kulturorchester aus öffentlichen Mitteln erhält, sind nicht nach § 3 Nr 11 EStG steuerfrei (> Beihilfen Rz 6), soweit sie die Vorabvergütungen der Gesellschafter abdecken. Soweit die Zuschüsse nach ihrem Zweck der anteiligen Deckung der BA des Orchesters dienen, sind die abziehbaren Ausgaben nach § 3c Abs 1 EStG um diesen Betrag zu kürzen (BFH 214, 69 = BStBl 2006 II, 755; > Werbungskosten Rz 70). Ergänzend > Ausländische Kulturorchester.

 

Rz. 6

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Seine > Regelmäßige Arbeitsstätte hat ein Musiker am Sitz des Orchesters, wenn dort neben Aufführungen auch sämtliche Proben stattfinden (für VZ bis einschließlich 2013 vgl EFG 2008, 788). Für VZ ab 2014 ist dort uE die > Erste Tätigkeitsstätte.

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