Rz. 20

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Überlässt der ArbG dem ArbN unentgeltlich oder verbilligt typische Berufskleidung, zB auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnittene Arbeitsschutzkleidung oder Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv eine berufliche Funktion erfüllen (zB Uniform) und deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist, so ist der sich daraus ergebende geldwerte Vorteil steuerfrei (§ 3 Nr 31 HS 1 EStG). Das gilt auch dann, wenn die Kleidungsstücke in das Eigentum des ArbN übergehen (> R 3.31 Abs 1 LStR).

 

Rz. 21

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Ersetzt der ArbG dem ArbN die Aufwendungen, die diesem durch den beruflichen Einsatz typischer Berufskleidung entstanden sind (BFH 250, 159 = BStBl 2016 II, 751), so ist die Barablösung nach § 3 Nr 31 EStG steuerfrei, wenn der ArbN, zB nach Unfallverhütungsvorschriften, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, einen Anspruch auf Gestellung von typischer Berufskleidung hat, der aus betrieblichen Gründen durch die Geldzahlung abgelöst wird und deren Höhe die entsprechenden Aufwendungen des ArbN nicht offensichtlich übersteigt (vgl § 3 Nr 31 HS 2 EStG). Betriebliche Gründe liegen zB vor, wenn die Beschaffung der typischen Berufskleidung durch den ArbN für den ArbG vorteilhafter ist (> R 3.31 Abs 2 Satz 2 LStR). Pauschale Barablösungen sind steuerfrei, soweit sie die regelmäßigen Absetzungen für Abnutzung und die üblichen Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten abgelten (> R 3.31 Abs 2 Satz 3 LStR; > Chor und > Orchestermusiker). Entsprechende Aufwendungen der ArbN sind in Höhe der steuerfreien Pauschalen nicht abziehbar (> Werbungskosten Rz 70 ff). Die vorgenannten Grundsätze gelten entsprechend für den Ersatz von Reinigungskosten für typische Berufskleidung. Ergänzend > Wäschegeld. Abnutzungsentschädigungen für das Tragen bürgerlicher Kleidung im Beruf sind dagegen stpfl > Arbeitslohn. Selbst bei mehrwöchiger Reise in fernöstliche Länder führt die Erstattung von Reinigungskosten für bürgerliche Kleidung nicht zu steuerfreien Reisekosten (EFG 1994, 467).

 

Rz. 22

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Erweiterter Begriff der typischen Berufskleidung: Der Begriff wird in § 3 Nr 31 EStG anders als beim WK-Abzug abgegrenzt. Eine unterschiedliche Behandlung ist aber gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG (> Arbeitsmittel) und die Steuerbefreiung des § 3 Nr 31 EStG unterschiedlich sind: Ein Abzug als WK kommt nur in Betracht, wenn ein Wirtschaftsgut so gut wie ausschließlich unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dient (> Arbeitsmittel Rz 2). Für die Auslegung des § 3 Nr 31 EStG ist der von der Rechtsprechung fortentwickelte Arbeitslohnbegriff von Bedeutung. ‚Typisch’ ist die Berufskleidung, wenn ihre Überlassung durch den ArbG keinen Entlohnungscharakter hat, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse liegt, besonders wenn sie betriebsfunktionalen Zielsetzungen dient oder dem ArbN "aufgedrängt" wird (> Arbeitslohn Rz 55 ff; > R 19.3 Abs 2 Nr 1 und 2 LStR). Eine schematische Orientierung am Begriff der ‚typischen Berufskleidung’ (> Rz 5 ff) reicht also nicht. Auch bei der Gestellung einheitlicher, während der Arbeitszeit zu tragender bürgerlicher Kleidungsstücke kann das betriebliche Eigeninteresse des ArbG im Vordergrund stehen und einen zu besteuernden geldwerten Vorteil des ArbN ausschließen (EFG 2005, 1344; BFH 214, 252 = BStBl 2006 II, 915). Wegen des ganz überwiegenden betrieblichen Interesses ist auf § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG hinzuweisen: Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn ArbN zum Zwecke eines einheitlichen Erscheinungsbildes während der Arbeit eine bestimmte Kleidung tragen sollen.

 

Rz. 23

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Zur typischen Berufskleidung iSv § 3 Nr 31 EStG gehört vor allem die Arbeitsschutzkleidung wie Schutzhelme, Sicherheitsschuhe (mit Stahlkappen), die besondere Arbeitskleidung der unter Tage tätigen > Bergarbeiter, Hitzeschutzkleidung der Feuerwehr oder für Hochofenarbeiter, aber auch weiße oder farbige Arbeits- oder Bürokittel der Angehörigen technischer und medizinischer Berufe (zB Arztkittel; > Rz 8). Ferner die Amtstracht der Richter (> Rz 8), Rechtsanwälte und Geistlichen sowie die typische Schirmmütze der Cheffahrer, nicht aber deren grauer Anzug (glA Offerhaus, StBp 1980, 68). Ebenfalls typische Berufskleidung sind idR Uniformen, besonders Polizei-, Feuerwehr- und Bundeswehruniformen (dazu > Rz 27).

 

Rz. 24

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Zur ‚typischen Berufskleidung’ gehört auch der Sportanzug eines Offiziers der > Bundeswehr mit aufgenähten "Offiziersbalken" und Sportschuhe (EFG 1992, 735). Uniforme Berufskleidung sind auch mit Posthorn versehene Kleidungsstücke eines Postbediensteten, zu deren Tragen eine Dienstpflicht besteht (EFG 1991, 118), oder die vom ArbG gestellten dunkelblauen Anzüge oder Kostüme einer Luftverkehrsgesellschaft, die im Dienst getragen werden müssen (EFG 1993, 648); ebenso die weißen Hemden mit Schulterklappen eines Flugingenieurs (EFG 1989, 173; anders die...

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