Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen, die an ihre Kunst als > Arbeitnehmer ausübende Künstler von Hörfunk- oder Fernsehproduktionen als Nutzungsentgelte für die Übertragung originärer urheberrechtlicher Verwertungsrechte gezahlt werden, sind kein > Arbeitslohn, sondern Einkünfte aus selbständiger Arbeit iSv § 18 EStG (BFH 214, 373 = BStBl 2006 I, 917). > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50 ff, 75 ff, > Fernsehen Rz 1, 6, > Künstler Rz 9.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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