Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat grundsätzlich die Dienste selbst zu erbringen (vgl § 613 BGB). Stellt ein ArbN ausnahmsweise seinerseits mit Wissen seines ArbG eine andere Person (Hilfskraft) an, um die dem ArbG geschuldeten Dienste zu erbringen, ist ein mittelbares Arbeitsverhältnis gegeben. Zu arbeits- und sv-rechtlichen Hinweisen vgl Küttner/Röller, Personalbuch Mittelbares Arbeitsverhältnis. Beispiele: Ein ArbN ist arbeitsrechtlich verpflichtet, bei Verhinderung seinem ArbG einen Ersatzmann zu stellen (> Arbeitnehmer Rz 130 Ersatzmann ); ein als ArbN angestellter > Heimarbeiter beschäftigt seinerseits > Angehörige; ein für eine Versicherung im Außendienst nichtselbständig tätiger Vertreter beschäftigt seinen > Ehegatten im Rahmen eines Dienstverhältnisses in seinem häuslichen Büro (> Arbeitnehmer Rz 80 ff), ein bei > Rundfunk oder > Fernsehen angestellter > Kapellmeister schließt in den Vertrag auch seine > Musiker ein. In diesen Fällen ist steuerlich derjenige, der sich zur Erfüllung seiner beruflichen Aufgaben selbst eines ArbN bedient, zum LSt-Abzug verpflichtet (und nicht sein Auftraggeber). Im Zweifel kommt es auf den Arbeitsvertrag an. Die Lohnaufwendungen sind WK bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die als ArbG erwachsenden Pflichten können allerdings – nach Zulassung durch das FA – von einem Dritten übernommen werden. Zu Einzelheiten vgl § 38 Abs 3a Satz 2 EStG; > Lohnzahlung durch Dritte Rz 18 ff. Damit gelten steuerrechtlich für ein mittelbares Arbeitsverhältnis im Ergebnis keine Besonderheiten, denn Entsprechendes gilt auch für Bezieher anderer Einkunftsarten, zB für einen Freiberufler oder (Haus-)Gewerbetreibenden, der seine Leistungen mit Hilfe von ArbN erbringt, oder auch für Abgeordnete, wenn sie einen Assistenten beschäftigen (> Abgeordnete Rz 14). Zur Abgrenzung von > Arbeitnehmerüberlassung und deren Besonderheiten vgl § 42d Abs 6 bis 8 EStG.

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