Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Leitung eines Chors kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder auch selbständig ausgeübt werden (> Dirigenten, > Gesangverein; > Künstler). Selbständig tätig ist eine Chorsängerin, die für zwei Musical-Vorstellungen an einem Tag der Woche verpflichtet ist und für den Fall der Verhinderung kein Honorar erhält (BFH 179, 477 = BStBl 1996 II, 386). Zu weiteren Fällen > Künstler.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Für nebenberufliche Chorleiter ("Übungsleiter") kommt der Freibetrag des § 3 Nr 26 EStG in Betracht (> Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten; > R 3.26 LStR); ggf sind die Einnahmen aus dieser nebenberuflich ausgeübten und ggf anderen begünstigten Tätigkeiten bis zu insgesamt 2 400 EUR im Kalenderjahr steuerfrei. Weil auch die nebenberuflich ausgeübte ‚künstlerische Tätigkeit’ begünstigt ist, gilt der Freibetrag auch für nebenberuflich tätige entlohnte Chormitglieder.

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Der Opernchormitgliedern als Arbeitskleidung gestellte Frack/schwarzes Abendkleid oder ein stattdessen gezahltes Frackgeld ist steuerfrei gemäß § 3 Nr 31 EStG (> Frackgelder). Steuerfrei sind auch ArbG-Beiträge an die > Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (§ 3 Nr 62 EStG; BFH/NV 2006, 2242).

 

Rz. 4

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Nur die Entfernungspauschale ist als WK/BA abziehbar, wenn wegen atypischer Dienstzeiten der Arbeitsort zweimal arbeitstäglich aufgesucht wird (> Entfernungspauschale Rz 31 ff; BFH 203, 166 = BStBl 2003 II, 893).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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