Rz. 20

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Exklusive Programme etwa für die außertariflichen Angestellten oder den Leitungskreis schließt § 3 Nr 39 EStG von der Förderung aus; mit einem Freibetrag von 360 EUR wäre dies wohl auch wenig attraktiv. Deshalb muss sich das Angebot zur Beteiligung – mindestens – an alle dem Unternehmen angehörenden ArbN richten, die bereits ein Jahr lang oder länger beschäftigt sind (> Rz 21; vgl hierzu Hilbert, NWB 2009, 3008 f). Zu den ArbN, die in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis stehen, gehören die ArbN der Steuerklassen I bis VI, die ArbN mit > Geringfügige Beschäftigung und andere Teilzeitbeschäftigte, die Auszubildenden, weiterbeschäftigte Rentner, oder nach Kündigung noch mit Abwicklungsarbeiten beschäftigte ArbN, aber ebenso auch die außertariflichen Angestellten, aber nur, soweit sie ArbN im steuerlichen Sinne sind (> Rz 11, 20/1). Der ArbG kann über diese Mindestanforderung hinausgehen. So kann er zB auch den weniger als ein Jahr lang für das Unternehmen tätigen ArbN ein entsprechendes Angebot machen. Die im Unternehmen tätigen Leiharbeitnehmer sind ausgeschlossen, weil sie idR mit einem entsprechenden Angebot keine Beteiligung am ‚Unternehmen des Arbeitgebers’ erwerben würden. Das Angebot muss zudem nicht die ArbN anderer zum Konzern gehörender ArbG einschließen (§ 3 Nr 39 Satz 3 EStG verweist nur auf Satz 1).

 

Rz. 20/1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Wenn es der Vereinfachung dient, kann der ArbG ins Ausland entsandte ArbN (Expatriates) von seinem Angebot ausnehmen. Entsprechendes gilt für Organe von Körperschaften, für Mandatsträger, für ArbN mit auslaufenden Arbeitsverträgen. Darüber hinaus zieht die FinVerw für die Steuerbegünstigung der übrigen ArbN keine negativen Konsequenzen, wenn der ArbG im Ergebnis fälschlich davon ausgegangen ist, dass ein bestimmter ArbN oder eine bestimmte Gruppe von ArbN nicht einzubeziehen ist (vgl BMF vom 08.12.2009 Tz 1.2, BStBl 2009 I, 1513). Ob diese allgemeinen Billigkeitsmaßnahmen bei anderen Verstößen im Einzelfall erweitert werden dürfen, verneint Blümich/Erhard zu § 3 Nr 39 EStG Rz 10; aA Lingemann/Gothan/Marchal, DB 2010, 446 [450]; uE ist das im Rahmen von § 163 AO zulässig (> Billigkeit Rz 7 ff).

 

Rz. 21

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die ArbN müssen mindestens ein Jahr lang ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen (§ 3 Nr 39 Satz 2 EStG). Gegenwärtig ist ein Dienstverhältnis, in dem der ArbN aktiv tätig ist, auch soweit es sich um die Abwicklung eines früheren Dienstverhältnisses handelt, sofern die Vermögensbeteiligung noch als > Arbeitslohn für die tatsächliche Arbeitsleistung überlassen wird (BMF vom 08.12.2009 Tz 1.1.1, BStBl 2009 I, 1513). Nicht mehr gegenwärtig ist ein Versorgungsdienstverhältnis, also zB die Zeit während des Bezugs von Leistungen aus der > Betriebliche Altersversorgung, die dem LSt-Abzug unterliegen. Gleiches gilt für > Pensionierte Arbeitnehmer, auch wenn sie noch > Versorgungsbezüge erhalten. Ebenso ist es uE bei ArbN im > Vorruhestand. Ergänzend > Rz 10 f.

 

Rz. 22

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Ununterbrochen steht der ArbN in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis, wenn er nicht aus dem Dienstverhältnis entlassen (> Rz 24 ff) und – unter Begründung eines neuen Anstellungsvertrags – ein neues Dienstverhältnis begründet worden ist. Arbeitspausen wie der Urlaub, der Bezug von > Saison-Kurzarbeitergeld, die Zeit des > Mutterschutz oder ein > Sabbatical unterbrechen das Dienstverhältnis nicht.

 

Rz. 23

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Entsprechendes gilt während des Ruhens eines Dienstverhältnisses; das ist eine Zeit, in der die Erfüllung der wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Dienstverhältnis (die Arbeitsleistung und die Vergütung) nicht verlangt werden können, aber Nebenpflichten weiter bestehen. Dazu zählt zB die > Elternzeit (vgl BArbG vom 15.02.1994, BB 1994, 1638), die Freistellungsphase einer > Altersteilzeit (BMF vom 08.12.2009 Tz 1.1.1, BStBl 2009 I, 1513) oder ein rechtmäßiger Streik (> Streikunterstützungen). Das Dienstverhältnis ruht auch während der Freistellung für den längerfristigen Einsatz bei einer ARGE (> Baugewerbe Rz 8) oder Entsendung an ein anderes Unternehmen, aber auch dann, wenn es lediglich aus rein formalen Gründen zB mit dem Ziel fortgeführt wird, dem ArbN die Erhaltung von Versorgungsanwartschaften gegenüber rechtlich selbständigen Versorgungsträgern zu ermöglichen (vgl BFH 202, 486 = BStBl 2003 II, 881); hier fehlt es uE aber an einem aktiven – gegenwärtigen – Dienstverhältnis iSv § 3 Nr 39 EStG (> Rz 21). Auf eine Fortführung (Ruhen) und gegen eine Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitsplatzwechsel deutet die Vereinbarung von Rückkehrrechten hin. Kritisch zur Einbeziehung ruhender Dienstverhältnisse Wünnemann, DStR 2010, 31.

 

Rz. 24

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Eine Änderungskündigung ist eine vom ArbG ausgesprochene Kündigung, mit der der ArbG dem ArbN gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbietet (vgl § 2 KSchG

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge