Rz. 1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Für die Dauer eines Streiks verlieren die ArbN ihren Anspruch auf > Arbeitslohn (BArbG, NJW 1980, 1642 mwN). Die ihnen in diesen Fällen von der Gewerkschaft gezahlten Streikunterstützungen gehören nicht zu den besteuerbaren Einnahmen (vgl BFH 162, 329 = BStBl 1991 II, 337; Dziadkowski, BB 1991, 2195; Schmidt, DB 1991, 1699). Streikunterstützungen sind auch im weitesten Sinne keine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des streikenden ArbN (> Arbeitslohn Rz 44 ff). Streikunterstützungen sind auch keine Entschädigungen in der Form des Ersatzes entgangener Einnahmen iSd § 24 Nr 1a EStG (> Außerordentliche Einkünfte Rz 15 ff). Nach Ansicht des BFH ist die Streikunterstützung der Sphäre des ArbN zuzurechnen, weil der für die spätere Leistung ursächliche Eintritt in die Gewerkschaft freiwillig erfolgte. Auch eine Leistung nach § 22 Nr 3 EStG verneint die FinVerw, weil der ArbN nicht am Streik teilnimmt, um die Streikunterstützung zu erhalten. Gleiches gilt für § 22 Nr 1 EStG; denn regelmäßig werden solche Leistungen nur für kurze Dauer gezahlt (aA Knobbe-Keuk, DB Beilage 6/92; Jansen, FR 1991, 228).

Streikgelder unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG, da Streikgelder in der abschließenden Aufzählung nicht aufgeführt sind; > Progressionsvorbehalt.

 

Rz. 2

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Aufwendungen, die durch die Teilnahme am Streik entstehen, sind nicht als Werbungskosten abziehbar, da sie mit nicht besteuerbaren Einnahmen in Zusammenhang stehen (BFH 162, 329 – aaO). Die Gewerkschaftsbeiträge bleiben gleichwohl abziehbar (> Beiträge Rz 2, 3).

 

Rz. 3

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Nicht besteuerbar sind ferner Aussperrungsunterstützungen an vom ArbG ausgesperrte ArbN, die wie Streikgelder als Ersatz für entgehenden Arbeitslohn gezahlt werden. Auch hier ist keine Entschädigung iSv § 24 Nr 1 Buchst b EStG (> Außerordentliche Einkünfte Rz 75 ff) gegeben, weil auch der ausgesperrte ArbN "das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt hat" (vgl BFH 162, 329 – aaO).

 

Rz. 4

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Beträge, die der ArbG während des Streiks zahlt, zB Urlaubsgeld an einen im Urlaub befindlichen ArbN (vgl BArbG, DB 1982, 1328 = BB 1982, 993), unterliegen aber als stpfl Arbeitslohn dem LSt-Abzug.

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