Rz. 1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Zum Sabbatjahr > Arbeitszeitkonto Rz 1/2. Wird die geplante berufliche ‚Auszeit’ planwidrig nicht in Anspruch genommen und wird dem ArbN deshalb der gekürzte > Arbeitslohn für mehrere Jahre nachgezahlt, ist die Tarifermäßigung des § 34 EStG anwendbar (> Arbeitszeitkonto Rz 28; > Außerordentliche Einkünfte Rz 85 ff, [89, 95]; vgl auch Küttner/Seidel, Personalbuch 2022, Arbeitszeitmodelle Rz 17). Die während des Sabbatjahres gezahlten Bezüge sind jedoch nicht > Außerordentliche Einkünfte, sondern unterliegen dem normalen LSt-Abzug. Wird das Sabbatjahr planwidrig vorgezogen und die Arbeitsphase nicht oder nur unvollständig erfüllt, wird ein ggf zurückgezahlter Arbeitslohn im Jahr der Rückzahlung als negative Einnahme berücksichtigt (> Rückzahlung von Arbeitslohn).

 

Rz. 2

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Werden einem beherrschenden > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Wertguthaben zur Finanzierung eines Sabbatical gutgeschrieben, handelt es sich idR um eine vGA und nicht um > Arbeitslohn (BFH 252, 359 = BStBl 2016 II, 489; EFG 2018, 1799 = DStRE 2019, 737; > Arbeitszeitkonto Rz 19 mwN; BMF vom 08.08.2019, BStBl 2019 I, 874, > Anh 2 Zeitwertkonten).

 

Rz. 3

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Seit dem 01.01.2018 sind Beiträge an eine Direktversicherung, an > Pensionskassen oder an einen > Pensionsfonds, die für die Zeit eines Sabbatical nachgezahlt werden, iRd § 3 Nr 63 Satz 4 EStG steuerfrei (> Betriebliche Altersversorgung Rz 154/1). Bei dieser Nachzahlungsregelung handelt es sich jedoch um eine Jahres-Regelung, die nur greift, wenn während eines gesamten Kalenderjahres vom ArbG im > Inland kein > Arbeitslohn bezogen wurde.

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