Rz. 19

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Der Umfang der Steuerfreiheit von Zuschlägen für SFN-Arbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden (> Rz 27 ff), bemisst sich nach bestimmten Prozentsätzen des Grundlohns (§ 3b Abs 1 EStG; > Rz 65 ff). Die Bestimmung des Grundlohns als > Bemessungsgrundlage ist deshalb wesentlich. "Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht" (§ 3b Abs 2 Satz 1 EStG).

 

Rz. 20

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Diese steuerrechtliche Definition kann durch arbeitsrechtliche Vereinbarungen nicht ersetzt werden. Obwohl der Begriff "Grundlohn" aus dem Arbeitsrecht entlehnt zu sein scheint, ist er in § 3b EStG für das Steuerrecht eigenständig bestimmt. In den Worten "laufender Arbeitslohn" in § 3b Abs 2 Satz 1 EStG ist eine deutliche Bezugnahme auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 19 Abs 1 EStG erkennbar, der hierzu den ‚laufenden Arbeitslohn’ iSv § 39b Abs 2 Satz 1 EStG und > R 39b.2 Abs 1 LStR zählt. Im steuerlichen Sinne gehören aber zB die nach § 3 EStG steuerfreien Beträge nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 19 EStG (BFH 104, 345 = BStBl 1972 II, 341). Steuerfreie Bezüge sind deshalb, selbst wenn sie laufend gezahlt werden, nicht Teil des Grundlohns. Zum Grundlohn gehören deshalb nicht steuerfreie Beträge wie > Reisekosten, > Beihilfen im Krankheitsfall oder Saison-Kurzarbeitergeld (> Kurzarbeitergeld Rz 58 ff). Das Gleiche gilt uE für Teile des Arbeitslohns, die in Deutschland zB wegen eines DBA (> Doppelbesteuerung Rz 10 ff) nicht besteuerbar sind. Zweifelhaft ist > R 3b Abs 2 Satz 2 Nr 1 Buchst c Satz 3 LStR, wonach die nach § 3 Nr 56 oder 63 EStG steuerfreien Beträge zum Grundlohn gehören.

 

Rz. 21

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die Bestimmung des Grundlohns baut freilich auf den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen auf. Maßgebend ist die Höhe des Anspruchs auf > Arbeitslohn, der dem ArbN für den > Lohnzahlungszeitraum zusteht; auf den tatsächlich zufließenden Betrag kommt es insoweit nicht an (> R 3b Abs 2 Satz 1 LStR). Werden durch Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag höhere als tarifvertragliche Vergütungen vereinbart, so ist dieser höhere Effektivlohn maßgebend für die Steuerfreiheit nach § 3b EStG, auch wenn der Tarifvertrag solche Verbesserungen nicht vorsieht.

 

Rz. 22

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

In die Ermittlung des Grundlohns ist nur der für die regelmäßige Arbeitszeit zustehende laufende Arbeitslohn (> R 3b Abs 2 Satz 2 Nr 1 LStR; > R 39b.2 Abs 1 LStR) einzubeziehen. Nicht nur Bar-, sondern auch > Sachbezüge kommen in Betracht. Zum Grundlohn zählen zudem steuerpflichtige Zuschläge undLohnzulagen, die wegen der Besonderheit der Arbeit in der regelmäßigen Arbeitszeit – das ist die vereinbarte Normalarbeitszeit – gezahlt werden (> R 3b Abs 2 Satz 2 Nr 1 Buchst b LStR); dazu gehören zB regelmäßig gezahlte Leistungszulagen wie (Wechsel-)Schicht- oder > Auslandszulagen (BFH 210, 503 = BStBl 2005 II, 888), Erschwerniszuschläge (> Rz 2), außerdem steuerpflichtige Zuschüsse zu bestimmten Aufwendungen des ArbN, soweit sie nicht nach § 40 EStG pauschal besteuert werden (> Rz 24), vermögenswirksame Leistungen (§ 2 VermBG) einschließlich der vermögenswirksam angelegten Teile des Arbeitslohns (§ 11 VermBG), wenn sie laufend angelegt werden; ebenso > Versorgungsbezüge eines weiterbeschäftigten Ruheständlers; außerdem Lohnzuschläge für die Arbeit in der nicht durch § 3b EStG begünstigten Zeit (> R 3b Abs 2 Satz 2 Nr 1 Buchst b Satz 2 LStR). Da es für die Bestimmung des Grundlohns grundsätzlich nicht auf die Form der Steuererhebung ankommt, gehören dazu auch solche Teile des laufenden Arbeitslohns, für die die LSt nach § 40a EStG (> Rz 17) oder § 40b EStG (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 240 ff) pauschaliert wird. Zum Grundlohn zählt die FinVerw auch die nach § 3 Nr 56 und § 3 Nr 63 EStG steuerfreien Beiträge des ArbG an Pensionskassen und Pensionsfonds (> R 3b Abs 2 Satz 2 Nr 1 Buchst c Satz 3 LStR; > Rz 20 aE). Entsprechendes gilt für die nach § 3 Nr 39 EStG steuerfreie Überlassung von Vermögensbeteiligungen (> Mitarbeiterkapitalbeteiligung). Voraussetzung ist aber auch hierbei, dass es sich um > Laufende Bezüge (> R 39b.2 Abs 1 LStR) handelt. Der laufende Arbeitslohn kann der Höhe nach schwanken (BFH 230, 150 = BStBl 2011 II, 43 mwN; ergänzend > Rz 29/1).

 

Rz. 23

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Nachzahlungen auf den Grundlohn – auch wenn sie auf rückwirkend in Kraft tretenden (Tarif-)Verträgen beruhen – erhöhen den zustehenden laufenden > Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums, für den sie nachgezahlt werden, und damit die > Bemessungsgrundlage für die steuerfreien Zuschläge. Entsprechendes gilt für Vorauszahlungen. Bei Nachzahlungen kann die nachträgliche Anhebung des zustehenden laufenden Arbeitslohns zu einer entsprechenden Erweiterung des steuerfrei bleibenden Teils der Zuschläge führen. Hierzu muss der ArbG die vorangegan...

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