(1) Laufender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt, insbesondere:
1. |
Monatsgehälter, |
2. |
Wochen- und Tagelöhne, |
3. |
Mehrarbeitsvergütungen, |
4. |
Zuschläge und Zulagen, |
5. |
geldwerte Vorteile aus der ständigen Überlassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung, |
6. |
Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich diese ausschl. auf Lohnzahlungszeiträume beziehen, die im Kj. der Zahlung enden, |
7. |
Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kj., der innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kj. zufließt. |
(2) 1Ein sonstiger Bezug ist der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. 2Zu den sonstigen Bezügen gehören insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, z. B.:
1. |
13. und 14. Monatsgehälter, |
2. |
einmalige Abfindungen und Entschädigungen, |
3. |
Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden, |
4. |
Jubiläumszuwendungen, |
5. |
Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs, |
6. |
Vergütungen für Erfindungen, |
7. |
Weihnachtszuwendungen, die nicht fortlaufend gezahlt werden, |
9. |
Ausgleichszahlungen für die in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen aufgrund eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell, das vor Ablauf der vereinbarten Zeit beendet wird, |
10. |
Zahlungen innerhalb eines Kj. als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge, |
11. |
steuerpflichtige Reisekostenerstattungen, die nicht fortlaufend gezahlt werden. |
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