Rz. 66

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

ArbN in der Bauwirtschaft haben Anspruch auf ein umlagefinanziertes Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld (> Rz 71 f) und Mehraufwands-Wintergeld (> Rz 73 ff), wenn ihr Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit (> Rz 61) nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann (vgl § 102 Abs 1 bis 3 und 5 SGB III).

 

Rz. 67

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Den ArbG werden nach § 102 Abs 4 SGB III auf Antrag die SV-Beiträge auf das Saison-KuG erstattet, die sie allein tragen müssen (> Rz 77).

a) Finanzierung durch Winterbeschäftigungs-Umlage

 

Rz. 68

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Zusatzleistungen sowie die Kosten der > Bundesagentur für Arbeit für die Verwaltung der Zusatzleistungen werden durch eine sog Winterbeschäftigungs-Umlage finanziert (vgl § 354 SGB III). Sie wird – je nach Wirtschaftszweig – in unterschiedlicher Höhe als Prozentsatz vom Bruttoeinkommen erhoben. In den einzelnen Wirtschaftszweigen wird die Umlage wie folgt aufgebracht:

 
Wirtschaftszweig ArbG-Anteil ArbN-Anteil
Bauhauptgewerbe und Dachdeckerhandwerk 1,2 % 0,8 %
Garten- und Landschaftsbau 1,05 % 0,8 %
Gerüstbauerhandwerk 1,9 % Kein ArbN-Anteil
 

Rz. 69

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Diese betreffenden Baubetriebe sind zur Zahlung der Umlage verpflichtet. Einbezogen werden jedoch nur die gewerblichen ArbN, aber auch ArbN mit > Geringfügige Beschäftigung. Von den Angestellten und Polieren wird keine Umlage erhoben, sie haben deshalb auch keinen Anspruch auf die Zusatzleistungen.

 

Rz. 70

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Betroffene ArbG haben die Möglichkeit, sich nachträglich die abgeführte Winterbeschäftigungs-Umlage für im > Ausland Rz 1 eingesetzte gewerbliche ArbN erstatten zu lassen. Deshalb haben ArbN im Ausland keinen Anspruch auf die Zusatzleistungen.

b) Zuschuss-Wintergeld

 

Rz. 71

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Zuschuss-Wintergeld wird für jede in der Schlechtwetterzeit (> Rz 61) ausgefallene Arbeitsstunde in Höhe von bis zu 2,50 EUR gewährt, wenn durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben die Inanspruchnahme von Saison-KuG vermieden wird (vgl § 102 Abs 2 SGB III).

 

Rz. 72

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Voraussetzung ist die Vermeidung der Zahlung von KuG im Einzelfall, dh ein ArbN erhält das Zuschuss-Wintergeld nur, wenn bei ihm auch die persönlichen Voraussetzungen zum Bezug von KuG (> Rz 29 ff) erfüllt sind. Außerdem muss der ArbN versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sein (> Rz 9). ArbN mit > Geringfügige Beschäftigung erhalten deshalb kein Zuschuss-Wintergeld. Auszubildende sind idR vom Zuschuss-Wintergeld ausgeschlossen, weil für sie kein > Arbeitszeitkonto geführt wird.

c) Mehraufwands-Wintergeld

 

Rz. 73

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Mehraufwands-Wintergeld wird iHv 1,00 EUR für jede in der Zeit vom 15.12. bis Ende Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde an ArbN gezahlt, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind. Berücksichtigungsfähig sind im Dezember bis zu 90 Arbeitsstunden, im Januar und Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstunden (vgl § 102 Abs 3 SGB III).

 

Rz. 74

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Das Mehraufwands-Wintergeld dient nicht in erster Linie dazu, die Inanspruchnahme von Saison-KuG zu reduzieren, sondern ist eine Subvention an die betroffenen ArbN, um ihre besonderen Mehraufwendungen, die typischerweise während der Winterzeit entstehen, auszugleichen und sie zur Winterbauarbeit zu motivieren. Die Zahlung des Mehraufwands-Wintergeldes ist jedoch nicht davon abhängig, dass tatsächlich ein Mehraufwand entstanden ist. Allerdings wird es nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden gezahlt.

 

Rz. 75

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Weitere Voraussetzung ist die Beschäftigung auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz. Allerdings muss der ArbN selbst nicht tatsächlich bzw unmittelbar von Witterungseinflüssen betroffen sein, sodass zB auch Kran- oder Baggerführer zu den Anspruchsberechtigten gehören.

 

Rz. 76

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Das Mehraufwands-Wintergeld wird nicht aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung gezahlt, sondern ist umlagefinanziert. Die Umlage ist auch auf Arbeitsentgelte zu zahlen, die nicht sv-pflichtig sind. Deshalb können – im Gegensatz zum Zuschuss-Wintergeld (> Rz 71 f) – auch nicht versicherungspflichtige ArbN das Mehraufwands-Wintergeld erhalten.

d) Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen

 

Rz. 77

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die von den ArbG allein zu tragenden Beiträge zur SV (> Rz 100) für Bezieher von Saison-KuG werden auf Antrag erstattet (vgl § 102 Abs 4 SGB III). Ziel ist es, die Kontinuität der Arbeitsverhältnisse zu erhalten. Anders als bei der Erstattung der Beiträge zur SV auf das fiktive Entgelt beim regulären KuG wegen der Corona-Pandemie (> Rz 101 f) werden keine pauschalen Beträge, sondern exakt die vom ArbG gezahlten Beträge erstattet. Insofern kommt es auch nicht auf die Beträge an, die abzuführen gewesen wären. Wenn der ArbG tatsächlich höhere oder niedrigere Beträge abgeführt hat, sind diese maßgebend. Abhängig ist die Erstattung lediglich von einem schriftlichen oder elektronischen Antrag.

 

Rz. 78–79

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Randziffern einstweilen frei

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