Rz. 100

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Für das KuG und ggf einen Teil des entfallenden Arbeitsentgelts sind ebenfalls Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu entrichten. Diese werden vom sog fiktiven Arbeitsentgelt berechnet und sind ausschließlich vom ArbG zu tragen. Das fiktive Arbeitsentgelt beträgt 80 % der Differenz zwischen den ungerundeten Werten des Soll-Entgelts (> Rz 45) und des Ist-Entgelts (> Rz 46 ff). Hierauf werden die Beitragssätze der KV (inklusive des kassenindividuellen Beitragssatzes), der PflV und der RV angewendet.

 

Rz. 101

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Während der Corona-Pandemie konnten ArbG auf Antrag die von ihnen zu tragenden Beiträge der > Sozialversicherung (> Rz 100) in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 in pauschalierter Form von der > Bundesagentur für Arbeit erstattet erhalten.

 

Rz. 102

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Für die Zeit vom 01.01.2022 bis 31.03.2022 wurde die vorgenannte Regelung (> Rz 101) in modifizierter Form verlängert. Eine volle Erstattung der Beiträge zur > Sozialversicherung leistete die Agentur für Arbeit nur für ArbN, die während der > Kurzarbeit an einer Qualifizierungsmaßnahme teilgenommen haben. Für die übrigen ArbN wurde die pauschale Erstattung der Beiträge zur SV auf 50 % reduziert. Die nicht an Bedingungen geknüpfte Erstattung pauschaler Beiträge zur SV wurde am 31.03.2022 beendet. In der Zeit vom 01.04.2022 bis 31.07.2023 erstattete die Agentur für Arbeit jedoch weiterhin 50 % der SV-Beiträge für ArbN, die während der > Kurzarbeit eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme begonnen hatten (vgl § 106a SGB III).

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