Rz. 77
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die von den ArbG allein zu tragenden Beiträge zur SV (> Rz 100) für Bezieher von Saison-KuG werden auf Antrag erstattet (vgl § 102 Abs 4 SGB III). Ziel ist es, die Kontinuität der Arbeitsverhältnisse zu erhalten. Anders als bei der Erstattung der Beiträge zur SV auf das fiktive Entgelt beim regulären KuG wegen der Corona-Pandemie (> Rz 101 f) werden keine pauschalen Beträge, sondern exakt die vom ArbG gezahlten Beträge erstattet. Insofern kommt es auch nicht auf die Beträge an, die abzuführen gewesen wären. Wenn der ArbG tatsächlich höhere oder niedrigere Beträge abgeführt hat, sind diese maßgebend. Abhängig ist die Erstattung lediglich von einem schriftlichen oder elektronischen Antrag.
Rz. 78–79
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Randziffern einstweilen frei
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