Rz. 1

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Prämien für die gesetzliche Haftpflichtversicherung des privaten PKW gehören zu den beschränkt abziehbaren SA iSv § 10 Abs 1 Nr 3a, Abs 4 EStG. Wird der private PKW des ArbN auch beruflich genutzt, und deckt die Versicherung auch das Risiko beruflich veranlasster Unfälle, so werden die Prämien in SA und WK aufgeteilt. Zur Aufteilung > Haftpflichtversicherungsprämien Rz 3.

 

Rz. 2

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Aufwendungen für eine freiwillige Kaskoversicherung sind keine SA (> Sonderausgaben Rz 25). Wird ein privates Kfz aber auch beruflich eingesetzt, so werden die Prämien in WK und nicht abziehbare privat veranlasste Aufwendungen aufgeteilt. Für die Aufteilung sind die Angaben des Versicherers über den Anteil des Gesamtbeitrags an der Deckung des beruflichen Unfallrisikos maßgebend. Ohne entsprechende Angaben werden die als WK abziehbaren Aufwendungen auf 50 % der Gesamtprämie geschätzt (BMF vom 28.10.2009, Tz 1.3 – BStBl 2009 I, 1275).

Schließt der ArbN eine (Zusatz-)Versicherung ab, die ausschließlich das Risiko beruflich veranlasster Unfälle deckt, so entstehen ihm insoweit WK. Zu WK führen Versicherungsprämien auch, wenn das Kfz so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird und deshalb als > Arbeitsmittel anerkannt wird.

 

Rz. 3

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Bei einer Autorechtschutzversicherung für ein Kfz, das nicht nur beruflich genutzt wird, sind die Beiträge im gleichen Verhältnis in WK und nicht abziehbare private Aufwendungen aufzuteilen, wie die übrigen Kosten der Kraftfahrzeugnutzung. Soweit die Beiträge auf Fahrten zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte oder Familienheimfahrten entfallen, sind sie durch die > Entfernungspauschale Rz 75 ff des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG abgegolten (OFD Hannover, DStR 1988, 115; EStG-K § 10 EStG 2.1). Zur Reisegepäckversicherung BFH 170, 560 = BStBl 1993 II, 519. Zu weiteren Hinweisen > Reisegepäckversicherung.

 

Rz. 4

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Übernimmt der ArbG Beiträge zu einer Unfallversicherung des ArbN, die außerberufliche und berufliche Risiken deckt, führt das im Zeitpunkt der Beitragszahlung beim ArbN zu stpfl Arbeitslohn. Dies gilt nicht, soweit die Beiträge auf Unfälle bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten (> R 9.5 Abs 2 LStR) – vor allem Dienstreisen – entfallen; insoweit handelt es sich um eine steuerfreie Vergütung von Reisenebenkosten (§ 3 Nr 13 und 16 EStG, > R 9.8 Abs 3 LStR; > Reisekosten Rz 124 ff). Kann nicht nachgewiesen werden, welcher Anteil der Gesamtprämie auf Unfälle bei Auswärtstätigkeiten entfällt, wird dieser Anteil auf 40 % des auf den beruflichen Bereich entfallenden Beitragsanteils geschätzt (BMF aaO, Tz 1.4). Bei einer Versicherung, die sowohl außerberufliche als auch private Risiken abdeckt, wird der auf Auswärtstätigkeiten entfallende Anteil – soweit keine Unterlagen über die Kalkulation des Versicherers vorliegen – somit auf 20 % des Gesamtbeitrags geschätzt. Im Ergebnis versteuert der ArbG hier 80 % des Beitrags als Arbeitslohn; 20 % bleiben als Reisenebenkosten steuerfrei. Der ArbN kann weitere (50 – 20 =) 30 % des Beitrags als WK abziehen (> Rz 1).

 

Rz. 5

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Versichert der ArbG selbst als VN ein Kfz seines ArbN gegen Unfallschäden, gehören die Versicherungsbeiträge im Zeitpunkt der Prämienzahlung zum stpfl Arbeitslohn, wenn der ArbN im Versicherungsfall seinen Anspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherer geltend machen kann (vgl BFH 188, 338 = BStBl 2000 II, 408). Zur Pauschalbesteuerung der Prämien für eine Gruppenunfallversicherung > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 270 ff. Zu dem Fall, dass der ArbG Anspruch auf die Versicherungsleistung erheben kann, > Unfallversicherung Rz 7.

 

Rz. 6

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Erstattet der ArbG dem ArbN für dessen Dienstfahrten mit dem eigenen Kfz die anteiligen Kasko-Versicherungsprämien neben den Km-Sätzen des § 9 Abs 4a EStG (vgl BMF vom 24.10.2014 Tz 35, BStBl I, 1412; > Kilometer-Pauschalen Rz 5), führt das insoweit zu Arbeitslohn (BFH 164, 553 = BStBl 1992 II, 365; > Kraftfahrzeugkosten Rz 29). Ebenso ist es bei Erstattung des Gesamtbeitrags für die Kfz-Vollversicherung, soweit die Versicherungsbeiträge auf Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte entfallen (vgl BFH 166, 92 = BStBl 1992 II, 204).

 

Rz. 7

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Soweit der ArbN die Prämien als Arbeitslohn versteuert hat, bleiben spätere Ersatzleistungen der Versicherung des ArbG grundsätzlich unbesteuert. Waren die Prämien nicht Teil des Arbeitslohns und ersetzt die Versicherung die unfallbedingten Aufwendungen des ArbN oder zahlt der ArbG dem ArbN die Versicherungsleistung aus, so unterliegt dieser Schadensausgleich dem LSt-Abzug; zu Einzelheiten > Unfallversicherung Rz 15 ff.

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