Rz. 270

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

§ 40b Abs 3 EStG erlaubt den LSt-Abzug für Beiträge zu einer > Unfallversicherung des ArbN mit einem Pauschsteuersatz von 20 %, wenn mehrere ArbN gemeinsam versichert sind. > Bemessungsgrundlage sind die vom ArbG gezahlten Beiträge, soweit sie zum stpfl > Arbeitslohn gehören, höchstens bis zu einem Durchschnittsbeitrag von 100 EUR (bis 2019: 62 EUR; > Rz 59/2).

 

Rz. 271

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Zum stpfl Arbeitslohn gehören im Allgemeinen Beiträge, die der ArbG für eine freiwillige Unfallversicherung des ArbN aufwendet (vgl § 2 Abs 2 Nr 3 LStDV). Das setzt aber voraus, dass der ArbN den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherer geltend machen kann. Dann unterliegen die Beiträge grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung des ArbG an die Versicherung dem LSt-Abzug (BMF vom 28.10.2009, Tz 2.2, BStBl 2009 I, 1275).

 

Rz. 272

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Schließt der ArbG selbst zugunsten der ArbN eine Unfallversicherung ab, sind die Beiträge grundsätzlich kein im Zeitpunkt der Beitragsleistung zugeflossener Arbeitslohn, wenn der ArbN nur mittelbar Leistungsansprüche gegen den Versicherer hat (BFH 188, 334 = BStBl 2000 II, 406). Ergänzend > Unfallversicherung Rz 3, 17 ff; > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 57 ff. Zur Nachversteuerung der Beiträge bei Leistungen aus der > Unfallversicherung Rz 20 ff vgl auch BMF vom 28.10.2009, Tz 2.1, BStBl 2009 I, 1275.

 

Rz. 273

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Beiträge zu einer Unfallversicherung, die als Arbeitslohn zu versteuern sind, sind keine Leistungen für eine Direktversicherung (vgl BFH/NV 1992, 242); bei Deckung des Unfallrisikos durch eine Pensionskasse ist § 40b Abs 3 EStG alte und neue Fassung anwendbar. Die Pauschalbesteuerung der Beiträge zur Unfallversicherung (§ 40b Abs 3 EStG) ist neben der Pauschalbesteuerung der Beiträge zu einer Direktversicherung (§ 40b Abs 1, 2 EStG aF; > Rz 242/2 ff) zulässig.

 

Rz. 273/1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Abgrenzung: Zu den Beiträgen für eine Direktversicherung, auf die bei einer Zusage vor 2005 (Altzusage) ggf § 40b EStG aF anwendbar ist (> Rz 245 ff), gehören aber eine zusammen mit einer Lebensversicherung abgeschlossene Unfallzusatzversicherung oder Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sowie eine selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine Unfallversicherung, bei denen der ArbN selbst Anspruch auf Prämienrückgewähr hat (> R 40b.1 Abs 2 Sätze 7, 8 LStR; R 4b Abs 1 Sätze 6, 7 EStR). Bei einer Neuzusage (> Rz 247) ist für eine solche kombinierte Direktversicherung § 3 Nr 63 EStG anwendbar. Zu den durch die BetrAV zu deckenden Risiken > Betriebliche Altersversorgung Rz 10 ff.

 

Rz. 274

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

§ 40b Abs 3 EStG ermöglicht es dem ArbG, die LSt – anstelle einer Regelbesteuerung – pauschal zu besteuern, wenn mehrere ArbN – also mindestens zwei – gemeinsam (> R 40b.2 Satz 3 LStR) in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind und der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge – nach Abzug der Versicherungsteuer – durch die Zahl der begünstigten ArbN ergibt, 100 EUR im Kalenderjahr (bis 2019: 62 EUR) nicht übersteigt (zur Rechtsentwicklung > Rz 47, 50, 51, 59/2). Bei konzernübergreifenden Gruppenversicherungen muss jede einzelne Konzerngesellschaft, die selbst > Arbeitgeber ist, diese Durchschnittsberechnung gesondert durchführen (> R 40b.2 Satz 2 LStR).

 

Rz. 274/1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Der stpfl Anteil an der gesamten Leistungsprämie ist ggf durch > Schätzung zu bestimmen. In Ermangelung etwaiger Aufteilungsmaßstäbe kann regelmäßig von einer hälftigen Aufteilung des Risikos in private und berufliche Unfälle ausgegangen werden (vgl BMF vom 28.10.2009, Tz 1.3, BStBl 2009 I, 1275; BFH 224, 70 = BStBl 2009 II, 385; BFH/NV 2009, 905; BFH/NV 2009, 907 = HFR 2009, 781).

 

Rz. 275

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Pauschal besteuerbar ist mithin nur ein Durchschnittsbetrag bis zu 100 EUR (bis 2019: 62 EUR), der sich für einen Versicherungsvertrag ergibt. Schließt der ArbG mehrere Versicherungsverträge ab, zB getrennt für leitende und sonstige Mitarbeiter, sind vertragsbezogen mehrere Durchschnittsbeträge maßgebend. Der Bezug auf den einzelnen Versicherungsvertrag ist uE auch dann maßgebend, wenn ein ArbN aus sachlichen Erwägungen in mehreren Verträgen versichert ist (zum Missbrauch > Steuerumgehung).

 

Rz. 276

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Für die Prüfung der Beitragsgrenze von 100 EUR, die sich bei einer Aufteilung der Prämie durch die Zahl der versicherten ArbN ergibt, ist uE nur auf die steuerpflichtigen Beitragsteile abzustellen. Beitragsteile, die nachweislich auch die beruflichen Risiken abdecken und deshalb als > Reisekosten nach § 3 Nr 13 EStG und § 3 Nr 16 EStG steuerfrei ersetzt werden können (vgl BMF vom 28.10.2009, Tz 2.2.1 iVm Tz 1.4, BStBl 2009 I, 1275), bleiben unberücksichtigt (zur Aufteilung: > Rz 274 f). Es kommt auf die tatsächlich gegenüber dem Versicherer geschuldete Prämie – ohne Versicherungsteuer – an; unerheblich ist es, ob einzelne ArbN im...

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