Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Schließt der ArbG für seinen ArbN eine Reisegepäckversicherung ab, so gehören die Prämien grundsätzlich zum stpfl > Arbeitslohn, wenn der ArbN im Schadensfall einen eigenen Anspruch auf die Ersatzleistung gegen die Versicherung hat (Direktversicherung; EFG 2002, 1524). Die Prämien bleiben aber nach § 3 Nr 16 EStG steuerfrei, soweit sie auf die Versicherung des Reisegepäcks während einer Auswärtstätigkeit entfallen und deshalb zu den Reisenebenkosten gehören (BFH 170, 560 = BStBl 1993 II, 519; > Reisekosten Rz 127). Deckt die Reisegepäckversicherung nicht nur die Risiken während einer beruflich bedingten Abwesenheit von einer ortsgebundenen ersten Tätigkeitsstätte (Auswärtstätigkeit), sondern werden auch private Risiken gedeckt, sind die Aufwendungen aufzuteilen (> Lebensführung Rz 4). Die Aufteilung der Gesamtprämie in einen beruflichen (Auswärtstätigkeit, zB Dienstreisen) und privaten Anteil wird idR eine Auskunft des Versicherers über die Kalkulation seiner Prämien erforderlich machen. Ein anteiliger Abzug als > Werbungskosten ist jedoch trotz einer Auskunft des Versicherers nicht zulässig, wenn der ArbN lediglich selten oder gar keine Dienstreisen macht. Zur steuerlichen Behandlung von Versicherungsleistungen im Schadensfall > Schadensersatz Rz 14.

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