Rz. 7

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Schließt der ArbG zugunsten des ArbN eine UV ab und ist ausschließlich der ArbG berechtigt, die Rechte aus dem Vertrag auszuüben, sind die Beiträge im VZ der Zahlung kein Arbeitslohn und nicht beitragspflichtig in der > Sozialversicherung. Dieses gilt auch dann, wenn es sich bei dem Vertrag um eine Versicherung für fremde Rechnung handelt (§ 179 Abs 1 Satz 2 iVm §§ 43bis 48 VVG) und der ArbG im Versicherungsfall verpflichtet ist, die Leistung an den ArbN auszukehren (vgl BAG vom 21.02.1990 – 5 AZR 169/89, DB 1990, 1975). Ein ArbN hat auch dann keinen unentziehbaren Rechtsanspruch idS gegenüber dem Versicherer, wenn die Leistungen aus der UV sowohl vom ArbN als auch vom ArbG gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden können und die Versicherungsleistung auch mit befreiender Wirkung an den ArbG ausgezahlt werden kann (BMF vom 28.10.2009, Tz 2.2.1, BStBl 2009 I, 1275). Hat sich der Versicherer hingegen verpflichtet, die Leistungen nur an den ArbN auszuzahlen, also auch dann, wenn der Anspruch durch den ArbG geltend gemacht wird, führt der unentziehbare Leistungsanspruch des ArbN gegenüber dem Versicherer dazu, dass die Prämie im Zeitpunkt der Zahlung durch den ArbG beim ArbN dem LSt-Abzug unterliegt (> Rz 3). Zur Besteuerung im SchadensfallRz 19 ff.

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