Rz. 29

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Zuschüsse für bestimmte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linien-Fernverkehr sowie im > Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV). Die Steuerbefreiung wurde mit Wirkung ab 01.01.2019 durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStAVermG) vom 11.12.2018 (BGBl 2018 I, 2338 = BStBl 2018 I, 1377) als neuer § 3 Nr 15 EStG in das Gesetz eingefügt, um ArbN verstärkt zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu veranlassen und dadurch die durch den motorisierten Individualverkehr entstehenden Umwelt- und Verkehrsbelastungen sowie den Energieverbrauch zu senken.

 

Rz. 30

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Während Zuschüsse zum ÖPNV in vollem Umfang steuerfrei bleiben, auch wenn sie für Privatfahrten geleistet werden, sind Zuschüsse zum Fernverkehr nur dann steuerfrei, wenn sie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (> Entfernungspauschale) geleistet werden. Hat ein ArbN keine > Erste Tätigkeitsstätte, ist auf die vergleichbaren Fahrten iSv § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 3 EStG abzustellen. Die Zuschüsse mindern die als > Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen des ArbN.

 

Rz. 31

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Unter die Steuerbefreiung fallen ArbG-Leistungen in Form von unentgeltlichen oder verbilligt überlassenen Fahrberechtigungen (> Sachbezüge) sowie Zuschüsse (> Barlohn) des ArbG zu den von den ArbN selbst erworbenen Fahrberechtigungen. Begünstigt sind insbesondere Fahrberechtigungen in Form von Einzel/Mehrfahrtenfahrscheinen, Zeitkarten (zB Monats-, Jahrestickets, Bahncard 100), allgemeine Freifahrberechtigungen, Freifahrberechtigungen für bestimmte Tage (zB bei Smogalarm) oder Ermäßigungskarten (zB Bahncard 25).

 

Rz. 32

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die Zuschüsse dürfen grundsätzlich an alle ArbN gewährt werden, auch wenn diese im Wege der > Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt werden. Zuschüsse für Fahrten im Fernverkehr kommen jedoch nur an ArbN im aktiven Dienst in Betracht, weil andere ArbN keine > Erste Tätigkeitsstätte und auch keine vergleichbare Arbeitsstätte mehr haben.

 

Rz. 33

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Zuschüsse für den Luftverkehr sind ausdrücklich ausgenommen. In Betracht kommen hauptsächlich Zuschüsse für Fernfahrten mit der Eisenbahn oder den Fernbussen, die auf konstanten Routen mit festgelegten Haltestellen fahren.

 

Rz. 34

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Der ArbG hat die steuerfreien ArbG-Leistungen im > Lohnkonto aufzuzeichnen (vgl § 4 Abs 2 Nr 4 LStDV) und in der > Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen (vgl § 41b Abs 1 Satz 2 Nr 6 EStG). Zahlt der ArbG einen Zuschuss zu den vom ArbN selbst erworbenen Fahrberechtigungen, hat er als Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung die vom ArbN erworbenen und genutzten Fahrausweise oder entsprechende Belege (zB Rechnungen über den Erwerb eines Fahrausweises oder eine Bestätigung des Verkehrsträgers über den Bezug eines Jobtickets) zum > Lohnkonto aufzubewahren. Der Zuschuss darf dabei die Aufwendungen des ArbN einschließlich Umsatzsteuer für die entsprechenden Fahrberechtigungen nicht übersteigen.

 

Rz. 35

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Wird eine Fahrberechtigung im Fernverkehr nicht nur für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, sondern auch für eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer > Doppelte Haushaltsführung eingesetzt, kommt neben der Steuerbefreiung nach § 3 Nr 15 EStG eine Befreiung nach § 3 Nr 13 oder 16 EStG in Betracht. Soweit die Fahrberechtigung auch Privatfahren abdeckt, ist ein Zuschuss nicht steuerfrei. In welchem Umfang ein Zuschuss in diesen Fällen steuerfrei bleiben kann, hat das BMF im Schreiben vom 15.08.2019 (BStBl 2019 I, 875) erläutert.

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