Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die vom ArbN getragenen Aufwendungen für die Teilnahme an Veranstaltungen, die der Anpassung und Weiterentwicklung seiner beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten an sich ändernde Anforderungen in einem ausgeübten Beruf (Fortbildung) dienen, gehören grundsätzlich zu den Werbungskosten (> Bildungsaufwendungen Rz 10 ff, Rz 22ff). Ebenso werden Aufwendungen behandelt, die für eine berufliche Ausbildung – Erstausbildung/Erststudium -- im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstehen (> Bildungsaufwendungen Rz 21). Übt der ArbN seinen Beruf bereits aus, ohne eine (formale) Erstausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen zu haben (> Bildungsaufwendungen Rz 13ff und Rz 15ff), sind seine Aufwendungen für berufliche Fortbildung WK, soweit sie durch die Erzielung von Einkünften veranlasst sind (> Bildungsaufwendungen Rz 12 und 12/1). Zum Umfang der abziehbaren Aufwendungen > Rz 5 ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Aufwendungen für die Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Erwerbsberuf (mit oder ohne formalem Abschluss) oder für Umschulungsmaßnahmen, sind ebenfalls als WK abziehbar, soweit sie beruflich veranlasst sind, also der Stpfl sich darauf vorbereitet, zu einem späteren Zeitpunkt in den Beruf zurückzukehren. Vorweggenommene WK sind sie nur, wenn sie im Zusammenhang mit einem konkret beabsichtigten Dienstverhältnis entstehen (> Bewerbung) oder einen Berufswechsel (> Umschulung) vorbereiten (> R 9.2 Abs 1 Satz 3 LStR). Zur Fortbildung in Beschäftigungspausen wie Elternzeit > Bildungsaufwendungen Rz 28 ff.

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Vom Abzug als WK ausgeschlossen sind Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium (> Bildungsaufwendungen Rz 12 ff) außerhalb eines (Ausbildungs-)Dienstverhältnisses (vgl § 9 Abs 6 EStG). Sie werden grundsätzlich der außerberuflichen Sphäre zugeordnet. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung sind in beschränktem Umfang als Sonderausgaben abziehbar (vgl § 10 Abs 1 Nr 7 EStG; > Bildungsaufwendungen Rz 43 ff). Zum Umfang der abziehbaren Aufwendungen > Rz 19.

 

Rz. 4

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Trägt der ArbG die Aufwendungen für Bildungsveranstaltungen, ist zu prüfen, ob diese Leistungen zu Arbeitslohn führen oder im ganz überwiegend betrieblichen Eigeninteresse des ArbG liegen. Zu Einzelheiten > Rz 20ff Für den ArbN steuerfreie betriebliche Leistungen mindern seine als WK in Betracht kommenden Aufwendungen.

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