Rz. 5

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Aufwendungen des ArbN, die durch den Besuch von Veranstaltungen entstehen, die seiner beruflichen Fortbildung (> Rz 1) dienen, sind dem Grunde nach als WK abziehbar (zu Einzelheiten > Bildungsaufwendungen Rz 34 ff), soweit sie nicht vom ArbG getragen werden (> Rz 4). Ausnahmen sind durch gesetzliche > Abzugsverbote bedingt. Dafür kommen steuerfreie Leistungen aus öffentlichen Mitteln in Betracht (zB solche der > Arbeitsagentur nach § 81ff SGB III zur > Arbeitsförderung Rz 2; vgl § 3 Nr 2a EStG), soweit sie mit den Aufwendungen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (vgl § 3c EStG; > Bildungsaufwendungen Rz 41). Ein unangemessen hoher Aufwand wird durch § 9 Abs 5 Satz 1 iVm § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 7 EStG vom Abzug ausgeschlossen (> Werbungskosten Rz 90 ff). Einschränkungen gelten auch bei den Kosten für die Benutzung des Kfz (> Rz 12) und für die Verpflegung unterwegs (> Rz 15, 16). Zu Besonderheiten beim häuslichen > Arbeitszimmer (vgl § 9 Abs 5 Satz 1 iVm § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b EStG); bei der Anschaffung langlebiger Wirtschaftsgüter gelten die Regeln für die > Absetzung für Abnutzung (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 7 EStG). Nicht als WK, sondern nur als SA (> Rz 19) sind zudem Aufwendungen abziehbar, die eine berufliche Erstausbildung oder ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses betreffen (vgl § 9 Abs 6 iVm § 4 Abs 9 EStG; > Bildungsaufwendungen Rz 12--19).

 

Rz. 6

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Keine WK und deshalb nicht beziehbar sind zudem Aufwendungen für die Lebensführung iSv § 12 Nr 1 EStG. Dazu bedarf es zunächst der Klärung, ob und inwieweit die Aufwendungen für eine beruflich veranlasste Fortbildung entstanden sind und inwieweit sie womöglich eindeutig privaten Charakter haben (> Lebensführung Rz 3) oder zu den ‚gemischten’, aber nicht aufteilbaren und deshalb nicht abziehbaren Aufwendungen für die private Lebensführung gehören (> Lebensführung Rz 4 ff). Dies gilt zB für eine Reise, bei der die Fortbildung mit einem eher nicht beruflich veranlassten Erlebniswert verbunden ist wie zB bei privat gestalteten Bildungs- und Erlebnisreisen oder der Verknüpfung einer beruflichen Reise mit einem privaten Urlaub (> Studienreisen Rz 2 ff). Eine Abgrenzung kann auch für den Unterricht in einer Fremdsprache erforderlich werden, soweit ein hinreichender Bezug zur Berufstätigkeit nicht nachweisbar ist (> Sprachkurse).

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