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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Flugzeug

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Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Soweit der ArbN ein vom ArbG gestelltes Flugzeug privat nutzt, gehört der geldwerte Vorteil zum Arbeitslohn. Die Bewertung des Vorteils folgt § 8 Abs 2 Satz 1 EStG); zum "üblichen Endpreis" am Abgabeort > Sachbezüge Rz 38ff. Hat der ArbG das Flugzeug gechartert, sind uE die (anteiligen) Selbstkosten (Charterkosten) des ArbG einschließlich der USt anzusetzen. Bei einem betriebseigenen Flugzeug kommen die anteiligen Betriebskosten als BMG in Betracht; ggf kommt ein am Markt erzielbarer Gewinnaufschlag hinzu (> Sachbezüge Rz 39/1). Ggf sind die Vorteile anhand vergleichbarer Angebote im allgemeinen Geschäftsverkehr im Schätzungswege zu bewerten. Zum Entnahmewert bei privater Nutzung eines betrieblichen Flugzeugs vgl BFH/NV 1992, 590. Aufteilungsmaßstab sind die betrieblich und die privat zurückgelegten Flugminuten (BFH 129, 315 = BStBl 1980 II, 176). Wegen der im Vergleich mit einem Linienflug gebotenen Vorteile (kurzfristiger und frei zu vereinbarender Reiseantritt, kürzere Transfers, keine Abfertigungszeiten usw) kann der geldwerte Vorteil uE nicht nach Kosten eines Linienflugs bemessen werden. Der Ansatz der nach § 8 Abs 2 Satz 8 EStG festgesetzten Durchschnittswerte (> Fliegendes Personal Rz 4) ist nicht zulässig, weil diese nur für Luftfahrtunternehmen gelten. Für den Privatjet wird je Flugstunde ein Preis von gut 8 000 EUR angegeben (vgl zB Holtermann in der FAZ vom 02.11.2013 S 19).

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Höhe der vGA für die private Flugzeugnutzung eines Firmenflugzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer (vgl § 8 Abs 3 Satz 2 KStG) wird nach Fremdvergleichsmaßstäben mit den anteiligen Kosten unter Einschluss eines angemessenen Gewinnaufschlags bewertet (vgl BFH/NV 2011, 1019). Stattdessen können Mietraten eines prof...

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