Rz. 7

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Ist der Gf zugleich Gesellschafter (GesGf), muss anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse entschieden werden, ob und inwieweit der Geschäftsführer als Arbeitnehmer oder Gesellschafter tätig wird. Je nach Vertragsgestaltung kann er als ArbN oder aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter tätig werden (zu weiteren Rechtsgrundlagen > Rz 8). Ein Anstellungsvertrag (> Rz 22 ff) – und damit ein steuerliches Dienstverhältnis – zwischen der Gesellschaft und ihrem geschäftsführenden Gesellschafter ist nicht ohne Weiteres zu unterstellen. Weder beweist die Bestellung des Gesellschafters zum Gf im Gesellschaftsvertrag, dass er die Dienste als Gesellschafter leistet, noch besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er ArbN ist (vgl BFH 84, 202 = BStBl 1966 III, 73; BFH 91, 151 = BStBl 1968 II, 234; BFH 120, 388 = BStBl 1977 II, 172). Wegen der unterschiedlichen steuerlichen Folgen (> Rz 9 ff) bedarf es vielmehr einer eindeutigen Abgrenzung der Tätigkeit als Gesellschafter und der als Gf. Zu Einzelheiten > Rz 22 ff, > Rz 39 ff.

 

Rz. 8

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Der GesGf kann für seine GmbH je nach Gestaltung aber nicht nur als Arbeitnehmer oder als Gesellschafter oder in doppelter Eigenschaft tätig werden. Bestimmte Geschäfte können auch außerhalb der Tätigkeit als Gesellschafter oder als ArbN besorgt werden. Dazu bedarf es allerdings im Voraus getroffener klarer vertraglicher Abreden mit der GmbH. Fehlt es daran, führt die Tätigkeitsvergütung zur vGA (> Rz 14 ff). Eine selbständige Tätigkeit ist zB die Wahrnehmung besonderer, abgrenzbarer Aufgaben wie die zeitlich begrenzte Übernahme von Repräsentationspflichten im Ausland (EFG 1980, 80) oder die vorübergehende Übernahme der Geschäftsführung durch einen Gesellschafter, der Unternehmensberater ist (EFG 1982, 374). Ebenso BFH 138, 208 = BStBl 1983 II, 487 betr eine Bau-GmbH. Ist der beherrschende Gesellschafter selbst Architekt, kann er bei eindeutiger vertraglicher Aufgabentrennung außerhalb seiner Geschäftsführung auf eigene Rechnung Architektenleistungen für seine GmbH erbringen (vgl BFH 156, 452 = BStBl 1989 II, 633). Ebenso, wenn der GesGf Rechtsanwalt ist und in einem Prozess die GmbH gegen Honorar vertritt. Solche Vergütungen unterliegen nicht dem LSt-Abzug. Sie gehören entweder zu den Einkünften aus freiberuflicher selbständiger Tätigkeit iSv § 18 EStG, zB die Tätigkeit als Architekt oder Rechtsanwalt, oder zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), die ohne Steuerabzug an der Quelle zur ESt veranlagt werden.

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