Rz. 68

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Für bestimmte Aufwendungen, die die > Lebensführung des ArbN oder anderer Personen berühren, besteht ein Abzugsverbot, soweit sie unangemessen sind (§ 9 Abs 5 Satz 1 EStG iVm § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 7 EStG; > R 9.1 Abs 1 Satz 2, 3 LStR). Im Zusammenhang mit einer Auswärtstätigkeit können zB Aufwendungen für die Benutzung eines Privatflugzeugs durch einen Hobbypiloten unangemessen sein. Solche nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen angesehenen Aufwendungen darf das FA nur in angemessener Höhe berücksichtigen. Benutzt ein ArbN sein Privatflugzeug für die Auswärtstätigkeit, so werden die beruflich veranlassten tatsächlichen Aufwendungen in Anlehnung an > Rz 65 ermittelt; sind sie unangemessen, werden sie nur bis zur Höhe der Kosten für einen Linienflug als WK abgezogen. Zu Einzelheiten > Werbungskosten Rz 90, 91.

 

Rz. 69

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Bei Ansatz der amtlichen Km-Pauschalen des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 2 EStG (> Rz 63) erübrigt sich eine Prüfung der tatsächlichen Kosten auf Unangemessenheit, vgl auch BMF vom 25.11.2020, Rz 37, BStBl 2020 I, 1228, > Anh 2 Reisekosten (allgemein).

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