Rz. 3

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Eine besondere Rolle spielen die typischen Berufskrankheiten, dh Krankheiten, die nach medizinischen Erfahrungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beruf stehen und für die Angehörigen bestimmter Berufe typisch sind. Die Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit des Stpfl (= Beseitigung bereits entstandener Schäden) und zur Abwehr künftiger Schäden sind > Werbungskosten, soweit sie der ArbN selbst trägt (> Rz 1). Die Abgrenzung richtet sich nach SV-Recht; das sind besonders § 9 Abs 1 und 2 SGB VII und die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) mit den dort aufgeführten Berufskrankheiten. Burn-Out gehört nicht dazu (BFH/NV 2016, 194, VerfB nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG vom 18.01.2017 – 2 BvR 1062/16).

 

Rz. 4

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Es kommt nicht darauf an, ob Erkrankungen bestimmter Art in einem Betrieb häufig sind, sondern darauf, ob die Gefahr der Erkrankung nur (oder hauptsächlich) als Folge der beruflichen Tätigkeit und für alle Berufsangehörigen besteht. Die typisierende Beurteilung gilt zugunsten und zuungunsten der ArbN. Bei typischen Berufskrankheiten besteht zwar kein notwendiger Zusammenhang zwischen Beschäftigung und Erkrankung; denn es werden ja nicht alle Berufsträger von der Krankheit befallen; vielmehr treten bei erkrankten ArbN in ihrer Konstitution begründete Voraussetzungen dazu. Bei typischen Berufskrankheiten sind die beruflichen Elemente aber so wesentlich, dass sie ihre Behandlung als solche rechtfertigen. Leidet der Stpfl an einer Erkrankung, die in der BKV als typische Berufskrankheit genannt ist, so kann das FA nicht etwa im konkreten Fall durch medizinische Gutachten nachweisen, dass die Erkrankung nicht durch den Beruf entstanden ist. Typische Berufserkrankungen können auch später nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit auftreten (BSG 96, 297 vom 27.06.2007 – B 2U 5/05 R). Die Abgrenzung von Berufskrankheiten und allgemeinen Erkrankungen ist ein Anwendungsfall für die > Typisierende Betrachtungsweise. Bestehen Zweifel, ob es sich um eine typische Berufskrankheit handelt, kann das FA eine Auskunft von den > Berufsgenossenschaften, der > Ärztekammer oder über die > Gesundheitsämter einholen (vgl § 111ff AO).

 

Rz. 5

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Der Begriff "typische Berufskrankheit" hatte bis zum VZ 2020 auch Bedeutung für ArbN mit Behinderungen (§ 33b Abs 2 Nr 2 Buchst b EStG aF; > Behinderten-Pauschbetrag Rz 17; allgemein > Menschen mit Behinderungen). Auch bei den wegen einer typischen Berufskrankheit Minderbehinderten (> Behinderten-Pauschbetrag Rz 15 ff) kommt es für den Behinderten-Pauschbetrag nicht darauf an, ob die Behinderung zu einer äußerlich erkennbaren dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit führt. Zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des > Behinderten-Pauschbetrag Rz 27 ff.

Seit dem VZ 2021 sind die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen bei Minderbehinderten entfallen (§ 33b Abs 2 EStG).

 

Rz. 6

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Wegen steuerfreier Beihilfen des ArbG bei typischen Berufskrankheiten > Beihilfen Rz 12 ff, 41 ff, > Vorsorgekuren. Wegen steuerfreier Urlaubsgelder an silikosegefährdete > Bergarbeiter Rz 6 sowie in der Eisen- und Stahlindustrie vgl EStG-K NW § 3 EStG 5.800. Die Regelungen der FinVerw gehen auf BFH 58, 459 = BStBl 1954 III, 86 zurück. Zur Pauschalierung der LSt auf steuerpflichtige Erholungsbeihilfen > Erholung und > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 146 ff.

 

Rz. 7

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Sachzuwendungen des ArbG zur Verhütung von Berufserkrankungen sind kein > Arbeitslohn. § 3 Nr 34 EStG stellt bestimmte Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands steuerfrei; zu Einzelheiten > Betriebliche Gesundheitsförderung. Zulagen dagegen sind stpfl Arbeitslohn (> Lohnzulagen). Wegen der Aufnahme in Betriebserholungsheime > Erholung Rz 5.

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