Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Die Gesundheitsämter sind verpflichtet, auf Ersuchen der Finanzbehörden unentgeltlich Beistand zu leisten (vgl §§ 111ff AO), zB durch gutachterliche Äußerung über die Frage, ob typische > Berufskrankheiten vorliegen. Zum Grad der Behinderung > Behinderten-Pauschbetrag. Über Hilfsärzte bei den Gesundheitsämtern > Ärzte Rz 2, 5 ff.

Zur Gewährung der Übungsleiterpauschale bei Ärzten, die aus dem Ruhestand für ein Gesundheitsamt infolge der Corona-Pandemie tätig wurden, vgl BMF, FAQ "Corona" (Steuern), > Beihilfen Rz 55, > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten und OFD Frankfurt vom 15.03.2021 – S 2331 A-49-St 210.

Gesundheitsämter sind zuständig für die Anordnung zur Absonderung von Personen nach dem > Infektionsschutzgesetz (IfSG); vgl dazu sowie zu den steuerlichen Folgen > Quarantäne. Gesundheitsämter sind ferner allgemein zuständig für amtsärztliche Untersuchungen, Gutachten, Begutachtungen, Atteste und Bescheinigungen; dazu zB > Kurkosten Rz 4 ff.

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