Rz. 54

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Grundlage für die Steuerfreiheit der Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der Folgen der Corona-Krise war zunächst die gesetzliche Regelung des § 3 Nr 11 EStG iVm > R 3.11 LStR sowie das BMF-Schreiben vom 09.04.2020 (BStBl 2020 I, 503). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 (BGBl 2020 I, 1385 = BStBl 2020 I, 550) die Vorschrift des § 3 Nr 11a EStG eingefügt worden, zunächst begrenzt auf Auszahlungen im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020. Das oben genannte BMF-Schreiben ist mit Datum vom 26.10.2020 (BStBl 2020 I, 1227) entsprechend angepasst worden. Durch das JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl 2020 I, 3096 = BStBl 2021 I, 6) ist der Auszahlungszeitraum bis zum 30.06.2021 und durch das AbzStEntModG vom 02.06.2021 (BGBl 2021 I, 1259 = BStBl 2021 I, 787) nochmals bis zum 31.03.2022 verlängert worden.

 

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Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Auf der Internetseite des BMF (> Bundesministerium der Finanzen Rz 3) finden sich laufend aktualisierte FAQs zu "Corona" (Steuern) allgemein sowie insbesondere auch den hier genannten Bonus-Leistungen, welche Ausführungen zu Zweifelsfragen in Einzelfällen beinhalten. Diese sind als allgemeine Hinweise zu werten, denn die FinVerw ist nicht an diese Weisungen gebunden. Die tatsächliche Entscheidung im Einzelfall obliegt dem jeweils zuständigen FA.

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