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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Bundesministerium der Finanzen

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Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Das BMF ist eine Oberste Finanzbehörde und Oberste Bundesbehörde (§ 6 Abs 2 Nr 1 AO). Erster Dienstsitz ist das Detlev-Rohwedder-Haus in 10117 Berlin, Wilhelmstraße 97 (Gebäude errichtet in 1935 zur Zeit des Nationalsozialismus als Sitz des Reichsluftfahrtministeriums). Teile der Steuerabteilung haben ihren Dienstsitz weiterhin in 53121 Bonn, Am Propsthof 78a. Der Bundesfinanzminister (> Minister) leitet die Behörde politisch und gehört als Kabinettsmitglied der Bundesregierung an. Er verantwortet ua den Bundeshaushalt und die Steuern, soweit dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung vorbehalten ist (Art 105 GG). Steuergesetze über Steuern, die den Ländern oder Gemeinden ganz oder teilweise zufließen, bedürfen der Zustimmung im > Bundesrat (Art 105 Abs 3 GG). Das gilt zB für die ESt, die KSt und die USt (zur Verteilung vgl Art 106 Abs 3–5 GG).

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die ESt einschließlich ihrer besonderen Erhebungsformen wie LSt, KapESt usw werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet (Auftragsverwaltung – vgl Art 108 Abs 2, 3 GG). Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrats allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen (Art 85 Abs 2 GG), zB die EStR und die LStR. Die Landesfinanzbehörden unterstehen den grundsätzlichen fachlichen Weisungen des BMF (Art 108 Abs 3 Satz 2 GG iVm Art 85 Abs 3 GG). Zu weiteren Einzelheiten > Rechtsquellen des Lohnsteuerrechts Rz 6 ff.

 

Rz. 3

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Hinweis auf das Internet: Unter www.bundesfinanzministerium.de veröffentlichen die Fachabteilungen – hier Steuer – aktuelle Erlasse und ermöglichen zB eine LSt-Berechnung online. Zudem finden sich dort etwa – unter der Rubrik "Internationales Steuerrecht" – die einzelnen Länder-DBA zum Abruf.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
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Stand: EL 119 – ET: 10/2019 Die Mitglieder des Bundesrates erhalten für die mit der Teilnahme an Sitzungen verbundenen Aufwendungen eine Kostenpauschale (vgl § 1 Abs 4 der Bestimmungen über die Kostenerstattung für Mitglieder des Bundesrates – KEB). Diese ...

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