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Auf einen Blick:

Aufwendungen für die Behandlung einer Erkrankung können außergewöhnliche Belastungen iSv § 33 EStG sein, die aber nur abziehbar sind, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung überschreiten. Ist die Erkrankung hingegen eine unmittelbare Folge der Berufsausübung, führen die Aufwendungen zu Werbungskosten (vgl § 9 Abs 1 Satz 1 EStG).

A. Beruflich veranlasste Krankheitskosten

 

Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Krankheitskosten sind idR Aufwendungen für die private > Lebensführung, die nicht als > Werbungskosten, aber ggf als > Außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (zu Einzelheiten > Krankheitskosten). Hingegen sind Krankheitskosten, die aufgrund einer typischen Berufskrankheit oder unmittelbar durch die Ausübung des Berufs entstehen, Werbungskosten (BFH 242, 56 = BStBl 2013 II, 815 mwN). Für den WK-Abzug kommen alle Aufwendungen in Betracht, die dem > Arbeitnehmer anlässlich einer durch die Ausübung des Berufs entstandenen Krankheit erwachsen und nicht von anderen wie dem Betrieb, den > Berufsgenossenschaften, einem anderen Träger der > Sozialversicherung oder von der PKV übernommen werden (vgl BFH 65, 136 = BStBl 1957 III, 286; BFH 71, 699 = BStBl 1960 III, 511). Das gilt zB bei Unfällen, etwa wenn ein ArbN im Betrieb stürzt und sich verletzt, auch wenn es sich nicht um eine typische Berufsgefahr handelt. Auch Gesundheitsschäden aufgrund von Unfällen auf dem Weg zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte gehören dazu (BFH 74, 513 = BStBl 1962 III, 192; vgl § 8 Abs 2 SGB VII [vormals § 550 RVO] und die umfangreiche Rechtsprechung der SozG zum Wegeunfall; ergänzend > Entfernungspauschale Rz 30 ff, 75, > Kraftfahrzeugunfall). Ebenfalls als WK abziehbar sind Unfallkosten, die auf der Fahrt zum Arzt anlässlich der Behandlung einer Berufskrankheit entstehen (EFG 1988, 556). Nach SV-Recht steht auch die mittägliche Heimfahrt unter Versicherungsschutz (BSG vom 18.12.1969 – 2 RU 252/67, DB 1970, 839), während sie steuerlich eine außerberufliche (private) Angelegenheit ist (> Mittägliche Heimfahrt). Bei Betriebsveranstaltungen zur Karnevalszeit (Altweiber-Fastnachtsfeier) kommt es sozialversicherungsrechtlich auf die Verhältnisse des Einzelfalls an, ob die Feier in den betrieblichen Bereich gehört (LSG vom 04.11.1969 – L 5 U 166/68, DB 1970, 788). Arbeitsrechtlich gehören auch Unfälle bei Betriebsausflügen in den beruflichen Bereich (DB 1961, 1393). Steuerrechtlich ist aber § 12 Nr 1 Satz 2 EStG zu beachten: Deshalb sind Aufwendungen iZm > Betriebssport oder > Betriebsveranstaltungen idR keine WK (EFG 1987, 400; OFD Münster, DB 1988, 886; vgl aber auch EFG 1990, 226).

 

Rz. 2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Bei inneren Erkrankungen, zB Kreislaufstörungen, Diabetes usw lässt sich medizinisch der Zusammenhang zwischen Beruf und Krankheit kaum einigermaßen zuverlässig feststellen (BFH 74, 632 = BStBl 1962 III, 235); auch Aids kann deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheit in Betracht kommen (vgl Klak, BB 1987, 1382 [1387]; zum Abzug als AgB > Krankheitskosten Rz 10 Aids). Erkrankt ein ArbN während einer Auswärtstätigkeit (Dienstreise), so sind deswegen die Krankheitskosten nicht ohne weiteres WK; mit gleicher Tendenz LSG vom 04.11.1969 – L 5 U 166/68, DB 1970, 788.

B. Besonderheiten bei typischen Berufskrankheiten

 

Rz. 3

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Eine besondere Rolle spielen die typischen Berufskrankheiten, dh Krankheiten, die nach medizinischen Erfahrungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beruf stehen und für die Angehörigen bestimmter Berufe typisch sind. Die Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit des Stpfl (= Beseitigung bereits entstandener Schäden) und zur Abwehr künftiger Schäden sind > Werbungskosten, soweit sie der ArbN selbst trägt (> Rz 1). Die Abgrenzung richtet sich nach SV-Recht; das sind besonders § 9 Abs 1 und 2 SGB VII und die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) mit den dort aufgeführten Berufskrankheiten. Burn-Out gehört nicht dazu (BFH/NV 2016, 194, VerfB nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG vom 18.01.2017 – 2 BvR 1062/16).

 

Rz. 4

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Es kommt nicht darauf an, ob Erkrankungen bestimmter Art in einem Betrieb häufig sind, sondern darauf, ob die Gefahr der Erkrankung nur (oder hauptsächlich) als Folge der beruflichen Tätigkeit und für alle Berufsangehörigen besteht. Die typisierende Beurteilung gilt zugunsten und zuungunsten der ArbN. Bei typischen Berufskrankheiten besteht zwar kein notwendiger Zusammenhang zwischen Beschäftigung und Erkrankung; denn es werden ja nicht alle Berufsträger von der Krankheit befallen; vielmehr treten bei erkrankten ArbN in ihrer Konstitution begründete Voraussetzungen dazu. Bei typischen Berufskrankheiten sind die beruflichen Elemente aber so wesentlich, dass sie ihre Behandlung als solche rechtfertigen. Leidet der Stpfl an einer Erkrankung, die in der BKV als typische Berufskrankheit genannt ist, so kann das FA nicht etwa im konkreten Fall durch medizinische Gutachten nachweisen, dass die Erkrankung nicht durch den Beruf entstanden ist. Typische Berufserkrankungen können auch später nach Aufgabe der g...

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