Rz. 15

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Bis zum VZ 2020 erhielten nicht alle > Menschen mit Behinderungen einen Pauschbetrag. Betrug der GdB weniger als 50, aber mindestens 25 (§ 33b Abs 2 Nr 2 EStG aF) waren weitere Voraussetzungen erforderlich. Steuerlich begünstigt wurden nur zwei Gruppen solcher Personen:

 

Rz. 16

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Stpfl, denen wegen ihrer Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen. Das galt auch, wenn das Recht auf die Bezüge ruhte oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden wurde (§ 33b Abs 2 Nr 2 Buchst a EStG aF). Zu dem Personenkreis gehörten Kriegsbeschädigte, Kriegsfolgenbeschädigte, Unfallbeschädigte, Wehrdienstbeschädigte und aufgrund politischer Verfolgung Beschädigte. Auf Gesetz beruhen auch die Renten der Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (> Contergangeschädigte).
 

Rz. 17

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Laufende Bezüge wegen einer Behinderung berechtigten nur dann zu einem Behinderten-Pauschbetrag, wenn die gesetzliche Leistungspflicht an eine bestimmte Schädigung des Versorgungsberechtigten anknüpfte und auf dem BVersG oder entsprechenden Vorschriften (> R 3.6 LStR) beruht. Das galt zB für einen Beamten, der neben seinen Dienstbezügen einen Unfallausgleich (vgl § 35 BeamtVG und entsprechende Vorschriften der Länder) erhielt.

Hingegen waren Bezüge aufgrund eines (aktiven) Beamtenverhältnisses keine Beschädigtenversorgung iSd § 33b Abs 2 Nr 2 Buchst a EStG aF, auch wenn der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde (BFH/NV 2001, 435). Auch dienstunfallbeschädigte Beamte gehörten nicht dazu, soweit sie keine typische Beschädigtenversorgung, sondern Ruhegehalt bezogen, selbst wenn sie nach einem Dienstunfall in den Ruhestand versetzt worden waren und das Unfallruhegeld nach günstigeren Regelungen (§§ 36, 37 BeamtVG) erhielten (vgl BFH 56, 107 = BStBl 1952 III, 44; BFH 58, 187 = BStBl 1953 III, 363; BFH 64, 467 = BStBl 1957 III, 174). Ebenso wurde eine Erwerbsunfähigkeitsrente nicht wegen der Behinderung aufgrund gesetzlicher Vorschriften gezahlt (EFG 2005, 1774);

 

Rz. 18

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

behinderte Stpfl, deren Behinderung(en) zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hatte(n) oder auf einer typischen Berufskrankheit beruhte(n) (§ 33b Abs 2 Nr 2 Buchst b EStG aF).

Eine solche dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Beweglichkeit tritt besonders als Folge von Schäden am Stütz- und Bewegungsapparat auf. Sie kann aber auch ausnahmsweise als Folge von Schäden an Sinnesorganen und inneren Krankheiten in Betracht kommen. Bei inneren Krankheiten musste die körperliche Einbuße aber schon bei gewöhnlicher Belastung (also nicht erst bei körperlicher Anstrengung) gegeben sein, zB durch Atemnot; ergänzend > Rz 19 und > Berufskrankheiten. Im Übrigen musste die dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit nicht äußerlich erkennbar sein.

 

Rz. 19

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die Einbuße der körperlichen Beweglichkeit war auch ohne Bedeutung, wenn die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruhte. Berufskrankheiten sind Krankheiten, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übliche Bevölkerung ausgesetzt sind. Sie werden regelmäßig durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht oder zwingen zur Unterlassung aller Tätigkeiten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (§ 9 SGB VII); im Einzelnen > Berufskrankheiten.

 

Rz. 20

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Die Differenzierung des § 33b Abs 2 Nr 2 EStG aF begegnete keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH/NV 2001, 435).

 

Rz. 21–24

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Randziffern einstweilen frei.

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