Rz. 52

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Zuschüsse des ArbG für die Erholung des ArbN und/oder seiner Angehörigen sind grundsätzlich stpfl > Arbeitslohn (H 3.11 LStH – Erholungsbeihilfen und andere Beihilfen). Unbeachtlich ist, ob sie als Barzuschüsse zu einer Urlaubsreise gewährt werden oder der ArbN auf Kosten des ArbG in einem Hotel, einer Pension oder in einem Erholungsheim des ArbG untergebracht wird. Im Einzelnen > Arbeitslohn Rz 94, > Berufskrankheiten Rz 6, > Erholung, > Soziale Leistungen des Arbeitgebers, > Urlaubsgelder, > Vorsorgekuren. Zur Steuerpauschalierung bei Erholungsbeihilfen > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 146 ff.

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