Rz. 1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Zuschüsse des ArbG für die Urlaubszeit sind stpfl > Arbeitslohn; ebenso Geldentschädigungen zur Abgeltung von Urlaub (> R 19.3 Abs 1 Satz 1 Nr 2 LStR; FG HH vom 19.03.2019 – 6 K 80/18, DStRE 2019, 1071 = HaufeIndex 13 125 286). Bemisst sich die Höhe des Urlaubsgelds nach dem Durchschnittslohn der Vergangenheit unter Einschluss von steuerfreien Lohnzuschlägen, so ist das erhöhte Urlaubsgeld nicht nach § 3b EStG steuerfrei (BFH 65, 179 = BStBl 1957 III, 302; > Lohnzuschläge Rz 47). Freiwillige Urlaubsgelder, die vom ArbG zur Wiederherstellung der Gesundheit bei typischen Berufskrankheiten gezahlt werden, sind ggf steuerfrei; im Einzelnen > Berufskrankheiten; vgl auch > Beihilfen und > Erholung.

 

Rz. 2

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Nicht fortlaufend gezahlte Urlaubsgelder, zB Urlaubszuschüsse oder Urlaubsabfindungen, werden als > Sonstige Bezüge iSv § 39b Abs 3 EStG besteuert. Urlaubsgelder, die an die Stelle des laufenden Arbeitslohns treten (Lohnfortzahlung im Urlaub) sind > Laufende Bezüge. Ein Betrag, mit dem der vor Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr ausgeschöpfte Urlaubsanspruch abgegolten wird (Urlaubsabgeltung), unterliegt im Lohnzahlungszeitraum des Zuflusses als sonstiger Bezug dem LSt-Abzug (vgl § 38a Abs 1 Satz 3 EStG).

 

Rz. 3

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Zum Urlaubsgeld und zum LSt-Abzug durch die > ULAK im > Baugewerbe Rz 1, 2 und auch im > Gerüstbaugewerbe vgl § 38 Abs 3a Satz 1 EStG, OFD Frankfurt/M vom 27.01.2004 (DB 2004, 407) und > Lohnzahlung durch Dritte Rz 15, 16. Zur Urlaubsabgeltung im Malergewerbe > Maler Rz 2; vgl ferner > Arbeitslohn Rz 94 (Erholungsbeihilfen, Ferienfreiplatz), > Erholung, > Ferienhaus, > Ferienwohnung, > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 147.

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