Handverletzung kein Grund für Verpassen einer Frist
Anwalt lässt Berufungsfrist wegen Hand- und Fußverletzung verstreichen
Ein Anwalt, der sich selbst als Beklagten vertrat, hatte sich während einer laufenden Berufungsbegründungsfrist, die bereits einmal verlängert war, am Fuß und an der linken Hand verletzt. Seine Ärztin empfahl ihm die Ruhigstellung der Hand über das Fristende hinaus. Der Anwalt ließ daher die Berufungsfrist verstreichen und beantragte nach deren Ablauf Wiedereinsetzung. Dem Antrag legte er ein Attest seiner Ärztin bei.
Keine Ursächlichkeit zwischen Verletzung und Versäumnis
Das OLG München wies die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist ab. In seiner Begründung führt das OLG München an, dass der Anwalt nicht ausreichend darlegen konnte, warum ihn die Verletzungen an der Einhaltung der Frist gehindert haben. Die Fußverletzung war für das Verfassen eines Schriftsatzes bedeutungslos, es war aber auch keine Ursächlichkeit zwischen der Handverletzung und der Fristversäumnis ersichtlich. Der Anwalt hätte trotz verletzter linker Hand die Berufungsbegründung diktieren und mit der rechten Hand signieren können.
Nicht alles Mögliche getan, um Frist zu wahren
Das OLG München konnte dem Vortrag des Beklagten auch nicht entnehmen, dass dieser alles ihm Mögliche und Zumutbare getan und veranlasst hat, um die Berufungsbegründungsfrist gleichwohl zu wahren. So hat auch der Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt, im Rahmen seiner Organisationspflichten Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Verfahrenshandlungen vornimmt (BGH, NJW-RR 2019, 1395, Rn. 5, 8). Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen der Beklagte damit rechnen muss, dass seine Erkrankung ihn an der Einhaltung der Rechtsmittelbegründungsfrist hindern wird. Obwohl zwischen der Krankmeldung des Beklagten und der Ablauffrist mehr als genügend Zeit lag, hat dieser es versäumt, irgendwelche Maßnahmen zu treffen. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beklagte entsprechende Vorkehrungen unter schuldhafter Verletzung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflichten nicht getroffen hat und dass bei Beachtung seiner Sorgfaltspflichten auch die hier versäumte Berufungsbegründungsfrist hätte eingehalten werden können.
Keine Zustimmung für erneute Fristverlängerung eingeholt
Die Wiedereinsetzung der Berufungsbegründungsfrist ist nach Auffassung des OLG München dem Anwalt auch schon deshalb zu versagen gewesen, weil sich dieser nicht darum bemüht hatte, bei der Gegenseite die Zustimmung für eine weitere Fristverlängerung einzuholen. Hätte er dies getan und wäre eine Zustimmung der Gegenseite erteilt worden, wäre ein Wiedereinsetzungsantrag obsolet geworden (BGH, NJW 2013, 3181 Rn. 11).
(OLG München, Beschluss v. 18.8.2026 – 6 U 1263/26 e)
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