Versäumnisurteil nach gescheiterter Einwahl in Videoverhandlung
Die in der ZPO eingeführte Möglichkeit der Videoverhandlung gemäß § 128a ZPO ist für Anwälte - besonders in Fällen größerer Entfernung vom Gerichtsort - in der Regel eine willkommene Möglichkeit, sich die Anreise zum Gerichtsort und damit eine Menge Zeitaufwand zu ersparen. Mitunter ist die Teilnahme an einer Videoverhandlung aber auch mit technischen Tücken verbunden. In einem aktuellen Urteil hat der BGH entschieden, dass Gerichte bei wiederholt misslungenen Einwahlversuchen eines Anwalts in eine Videoverhandlung durch Versäumnisurteil entscheiden dürfen.
Einwahl in Videoverhandlung aus technischen Gründen gescheitert
Im konkreten Fall hatte ein Schweinemastbetrieb vor dem AG gegen eine auferlegte Vertragsstrafe wegen eines Verstoßes gegen die Trinkwasserverordnung für Masttiere geklagt. Das Gericht hatte gemäß § 128a ZPO für den 1. Verhandlungstag eine Videoverhandlung angeordnet. Dem Beklagtenvertreter gelang aus technischen Gründen die Zuschaltung zur Videoverhandlung nicht. Auf Antrag der Klägerin hat das AG der Klage durch Versäumnisurteil stattgegeben und die von dem Beklagten erhobene Widerklage abgewiesen.
2. Versäumnisurteil nach erneut fehlgeschlagenem Einwahlversuch
Gegen das Versäumnisurteil hat der Beklagte fristgerecht Einspruch eingelegt. Darauf hatte das Gericht den Verhandlungstermin über den Einspruch erneut als Videoverhandlung angesetzt. Am Einspruchstermin haben der Klägervertreter und der Geschäftsführer der Klägerin ordnungsgemäß per Video-Call teilgenommen. Dem Vertreter des Beklagten gelang die Zuschaltung erneut nicht. Hierauf hat das AG den Einspruch des Beklagten durch ein 2. Versäumnisurteil verworfen.
Berufung gegen 2. Versäumnisurteil nur unter engen Voraussetzungen
Die gegen das 2. Versäumnisurteil eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht als zulässig aber unbegründet zurückgewiesen und gegen diese Entscheidung ausdrücklich die Revision zum BGH zugelassen. Auf die Revision des Beklagten stellte der BGH zunächst klar, dass ein 2. Versäumnisurteil gemäß § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur mit der Begründung angefochten werden kann, dass ein Fall der schuldhaften Säumnis nicht vorgelegen hat. Die Umstände einer nicht schuldhaften Säumnis habe der Berufungskläger in der Berufungsbegründung vollständig und schlüssig darzulegen (BGH, Beschluss v. 23.6.2022, VII ZB 58/21).
Anwälte müssen keine IT-Experten seien
Diesen Anforderungen genügte die Berufungsbegründung des Beklagten nicht. Der Senat betonte, dass im Fall einer Videoverhandlung gemäß § 128a ZPO keine besonderen Anforderungen an die technischen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Teilnehmers gestellt werden dürfen. Dies gelte auch für die Anforderungen an die Substantiierung der Darlegung der Gründe eines Ausfalls bzw. eines Fehlschlagens des Einwahlversuchs. Allerdings liege die Geeignetheit der technischen Ausstattung des jeweiligen Teilnehmers zu einer störungsfreien Teilnahme an einem Video-Call in seiner eigenen Verantwortung. Hier gelte ein objektiv-typisierender Maßstab an die von einem Rechtsanwalt üblicherweise zu fordernde Sorgfalt.
Technischen Problemen muss nachgegangen werden
Die eher geringen Anforderungen an die IT-Kenntnisse von Rechtsanwälten entlastet diese nach der Entscheidung des Senats nicht von der Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zur Behebung technischer Probleme zu treffen, wenn diese bereits im Vorfeld absehbar sind. Im konkreten Fall habe aufgrund der fehlgeschlagen 1. Einwahl der Schluss nahegelegen, dass die technische Störung nicht beim Gericht, sondern in der Sphäre des Prozessbevollmächtigten lag, da der anderen Partei die Einwahl ohne Probleme gelungen sei. Keinesfalls habe der Anwalt sich darauf verlassen dürfen, dass es beim nächsten Mal schon klappen wird.
Keinerlei Bemühungen um Abhilfe dargelegt
Vor diesem Hintergrund hätte es zu einer schlüssigen Darlegung der Gründe für die misslungene Teilnahme an der 2. Videoverhandlung gehört, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die von ihm veranlassten Schritte zur Ermittlung der Störungsursache und ihrer rechtzeitigen Beseitigung substantiiert dargelegt hätte. Entsprechende Darlegungen vermisste der Senat in der Berufungsbegründung.
Anwalt hätte sich mit dem verwendeten Videosystem befassen müssen
Schließlich überzeugte den BGH auch nicht der Hinweis in der Berufungsbegründung, der Prozessbevollmächtigte habe an der 2. Videoverhandlung eine Teilnahme auch über die mobile Datenverbindung seines Smartphones anstatt unter Verwendung des kanzleiinternen WLAN‘s versucht. In diesem Fall wären Darlegungen zum verwendeten Browser und zum Betriebssystem erforderlich gewesen. Ausweislich der technischen Anleitung auf der Internetseite des Videokonferenzanbieters würden von dem im konkreten Fall verwendeten System „Jitsi“ nur bestimmte Browser unterstützt.
Berufung als unzulässig verworfen
Im Ergebnis erfüllte die Begründung der Berufung nach der Bewertung des BGH nicht die gemäß § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu stellenden Anforderungen an die Darlegung des fehlenden Verschuldens an der Säumnis. Deshalb hätte die Vorinstanz Berufung nicht als zulässig aber unbegründet zurückweisen dürfen. Demgemäß hat der BGH nunmehr die Berufung durch Urteil als unzulässig verworfen.
(BGH, Urteil v. 30.7.2026, I ZR 31/26)
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