EuGH kippt „3-Jahreslösung“ bei Fernwärmeverträgen
In einer aktuellen Entscheidung hat der EuGH die bisherige Rechtsprechung des BGH gekippt, wonach unrechtmäßige Preisanpassungen der Lieferanten von Energie und Fernwärme bindend sind, wenn Verbraucher der Preisanpassung über einen Zeitraum von 3 Jahren nicht widersprochen haben.
Fernwärmekunde forderte Überzahlungen zurück
Fernwärmelieferverträge enthalten häufig Klauseln, die dem Lieferanten während der Vertragslaufzeit Preisanpassungen ermöglichen. In einem jetzt vom EuGH entschiedenen Fall hatte sich eine GbR in einem seit Juni 2019 laufenden Verfahren gegen einseitige Preisänderungen ihres Fernwärmelieferanten gewehrt und bereits gezahlte Entgelte zurückverlangt. Begründung: Die von dem Fernwärmelieferanten verwendete Preisanpassungsklausel sei rechtswidrig, die darauf gestützten Preiserhöhungen daher unwirksam.
3-Jahreslösung des BGH
Der BGH hatte zum Schutz der Versorgungsunternehmen für Fälle unwirksamer Preisänderungsklauseln bei Gas- und Fernwärmelieferverträgen die sogenannte 3-Jahreslösung entwickelt. Hiernach mussten Abnehmer eine Preiserhöhung innerhalb einer Frist von 3 Jahren beanstanden. Geschah dies nicht, trat der erhöhte Preis an die Stelle des im Ursprungsvertrag vereinbarten Entgelts (BGH, Urteil v. 14.3.2012, VIII ZR 113/11 und BGH Urteile v. 25.9.2024, VIII ZR 165/21 u. VIII ZR 20/22).
BGH wollte Kostenrisiken der Versorgungsunternehmen eingrenzen
Diese Rechtsprechung schränkte die Rückforderungsmöglichkeiten der Verbraucher über die bestehenden Verjährungsregeln hinaus erheblich ein. Hintergrund war die Überlegung der Karlsruher Richter, dass im Falle unwirksamer Preisänderungsklauseln darauf gestützte Preiserhöhungen über viele Jahre unwirksam bleiben können. In der Folge seien Versorgungsunternehmen dann gezwungen, Lieferungen auf der Grundlage des im Energieliefervertrag angegebenen Ursprungspreises abzurechnen, obwohl die Kosten für Energielieferungen inzwischen deutlich gestiegen sind. Dies könne für Versorger existenzbedrohend sein.
BGH-Rechtsprechung verstößt gegen EU-Recht
Diese Rechtsprechung lehnt der EuGH in seiner Entscheidung zu einem Vorlagebeschluss des KG Berlin ab. Nach Auffassung der Luxemburger Richter ist die Rechtsprechung des BGH mit Art. 6 Abs. 1 der EU-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Richtlinie 93/13/EWG) nicht vereinbar.
Unwirksame Klauseln dürfen nicht angewendet werden
Der EuGH moniert, dass nach der Rechtsprechung des BGH Verbraucher an rechtsunwirksame Preiserhöhungen allein durch Zeitablauf gebunden bleiben können. Dies sei verbraucherunfreundlich widerspreche dem in der EU-Richtlinie zum Ausdruck kommenden Prinzip der Verbraucherfreundlichkeit. Unwirksame Klauseln dürften auch nach 3 Jahren ohne Beanstandung grundsätzlich nicht von den Gerichten angewendet werden.
Unwirksame Klauseln dürfen nicht einseitig geändert werden
Der EuGH ging sogar noch einen Schritt weiter und beanstandete, dass der Fernwärmelieferant nach der deutschen Rechtsprechung eine missbräuchliche Preisanpassungsklausel einseitig ohne Zustimmung des Verbrauchers ändern und in eine rechtlich zulässige Klausel verwandeln darf. Nach der Entscheidung des EuGH muss der Verbraucher in einem Fall unwirksamer Preisklauseln die Möglichkeit haben, den Vertrag insgesamt für unwirksam zu erklären. Verbraucher dürften nicht gezwungen werden, an einem Vertrag festzuhalten, der einseitig von einer Vertragspartei geändert wurde, und zwar auch dann nicht, wenn die Änderung lediglich einer Anpassung an geltendes Recht dient.
KG muss über Erstattungsanspruch noch entscheiden
Das KG Berlin muss unter Beachtung der Vorgaben des EuGH nun darüber entscheiden, inwieweit die von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsansprüche begründet sind.
Urteil mit erheblicher praktischer Wirkung
Für Energiekunden hat das Urteil weitreichende Bedeutung. Im Falle unwirksamer Preisänderungsklauseln und darauf gestützter Preiserhöhungen können Verbraucher nun die Erstattung zuviel gezahlter Beträge verlangen. Für den Erstattungsanspruch gilt die 3-jährige Regelverjährung, d.h. aktuell können Kunden Zuvielzahlungen zurückfordern, die seit dem 1.1.2023 erbracht wurden. Verbraucherschützer denken in diesem Zusammenhang bereits über eine Sammelklage nach. Die Versorgungsunternehmen befürchten Forderungen in Milliardenhöhe.
(EuGH, Urteil v. 24.9.2026, C-900/24)
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