LG Frankenthal

10.000 EUR Schaden in Waschstraße - warum der Betreiber nicht haftet

Wann haftet der Betreiber, wenn in seiner Waschstraße ein Fahrzeug beschädigt wird? Die Antwort hängt maßgeblich davon ab, um welchen Typ von Waschstraße es sich handelt.

Autowaschanlage

Ein Porsche wurde in einer Waschstraße während des Reinigungsvorgangs beschädigt. Das Fahrzeug war aus der Führung am Boden gesprungen und gegen einen Begrenzungspfosten gestoßen. 

Der Eigentümer des Sportwagens forderte vom Betreiber der Waschstraße circa 10.000 EUR Schadensersatz. Er begründete seine Forderung damit, dass entweder ein technischer Defekt der Anlage oder eine fehlerhafte Einweisung durch die Mitarbeiter des Waschparks für den Schaden verantwortlich gewesen seien.

Der Betreiber weigerte sich zu zahlen. Er bestritt jegliches Fehlverhalten seitens seiner Mitarbeiter und schloss auch einen Defekt an der Anlage aus.

Gericht konnte kein Fehlverhalten des Waschstraßen-Betreibers feststellen

Das Landgericht Frankenthal wies die Klage des Porsche-Fahrers ab. Es hatte zur Klärung des Sachverhalts einen Sachverständigen hinzugezogen und mehrere Zeugen vernommen. Ergebnis: Es konnte kein technischer Mangel an der Waschstraße festgestellt werden. Es ließ sich auch nicht rekonstruieren, dass Mitarbeiter der Waschstraße einen Fehler begangen hätten. Damit ließ sich dem Betreiber keine Pflichtverletzung nachweisen. Der Autofahrer muss den Schaden deshalb selbst tragen.

Ursache: Fahrer hatte während des Waschvorgangs Lenkbewegung ausgeführt

Anders stellte sich die Situation beim Fahrer des Autos dar. Die Untersuchungen ergaben, dass dieser offenbar während des Waschvorgangs eine Lenkbewegung ausgeführt hatte, mit der Folge, dass das Fahrzeug während des Waschvorgangs aus der Spur geraten war.

Bei Waschstraßen trägt der Nutzer die Beweislast für einen Defekt

Das Gericht wies auf einen wesentlichen Unterschied in der Beweislast bei Waschstraßen einerseits und sogenannten Portalwaschanlagen andererseits hin. Bei Waschstraßen trägt der Nutzer die Beweislast. Denn er bleibt im Fahrzeug sitzen und kann somit den Ablauf des Waschvorgangs störend beeinflussen.

Bei Portalwaschstraßen muss der Betreiber die Fehlerfreiheit seiner Anlage nachweisen

Anders stellt sich die Situation bei Portalwaschstraßen dar. In denen läuft die Autowäsche komplett automatisiert. Der Kunde stellt sein Auto in der Waschstraße ab und verlässt es für den Waschvorgang. Wenn dann ein Schaden am Fahrzeug entsteht, steht der Betreiber der Waschanlage in der Pflicht, darzulegen und zu beweisen, dass seine Anlage fehlerfrei funktioniert hat.

 

(LG Frankenthal (Pfalz), Urteil v. 7.4.2026, 7 O 160/25)


Schlagworte zum Thema:  Schadensersatz , Beweislast
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