OLG Zweibrücken

Quarantäne auf Kreuzfahrt: Muss die Reiseabbruchversicherung zahlen?

Im Fall einer durch Quarantäne nur teilweise in Anspruch genommenen Reiseleistung, ist die Reiseabbruchversicherung nicht dazu verpflichtet, die Reisekosten zu erstatten. Dafür müsste die Reise tatsächlich abgebrochen worden sein. Denn fehlender Urlaubs- und Erholungswert ist von der Reiseabbruchversicherung nicht abgedeckt.

depressive Frau im Bett

Ein Ehepaar befand sich auf einer Kreuzfahrt-Tour von Vancouver nach Honolulu, die vom 22. bis zum 28. September dauern sollte. Anschließend hatte das Paar noch einen Hotelaufenthalt in Hilo (Hawaii) bis zum 5.10. gebucht. Vor Antritt der Reise, die insgesamt 9.570 Euro gekostet hatte, hatte der Ehemann eine Familien-Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung über eine Versicherungssumme in Höhe von 9.000 Euro abgeschlossen.

Quarantäne auf Kreuzfahrt und im Hotel

Fünf Tage nach dem Start der Kreuzfahrt meldete der Ehemann der Versicherung einen Schadensfall. Seine Frau war positiv auf Covid-19 getestet worden und stehe deshalb fünf Tage unter Quarantäne. Auch das im Anschluss gebuchte Hotel dürfe sie erst nach einem weiteren Tag verlassen. Die Versicherung weigerte sich die Versicherungssumme in Höhe von 9.000 Euro zu zahlen und verwies auf die Versicherungsbedingungen, gemäß denen kein Reiseabbruch vorliege.

Damit wollte sich der Ehemann nicht zufrieden geben. Er wies darauf hin, dass eine Fortsetzung der Reise unmöglich sei und fragte nach einem möglichen Rücktransport, den die Versicherung allerdings ebenfalls ablehnte.

Quarantäne ist kein Abbruch der Reise

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Voraussetzung der Leistung durch die Versicherung sei ein Abbruch der Reise und darauf folgend die vollständige Aufgabe der Nutzung der gebuchten Reiseleistung. Eine bloß eingeschränkte Nutzung der gebuchten Leistungen reiche nicht aus. Im vorliegenden Fall seien der Kläger und seine Ehefrau auf dem Kreuzfahrtschiff geblieben. Sie hätten Unterbringung und Verpflegung in der Kabine in Anspruch genommen, hätten im danach gebuchten Hotel übernachtet und hätten abschließend - wie geplant - den Rückflug angetreten.

Weder die ärztlich angeordnete Quarantäne, noch die Tatsache, dass auf hoher See faktisch kein Verlassen des Schiffes möglich gewesen sei, änderte daran etwas. Beides sei einem Abbruch einer Reise nicht gleichzustellen. Entscheidend sei, dass eine Reiseabbruchversicherung nicht dazu da sei, den entgangenen Urlaubs- oder Erholungswert zu kompensieren. Sie solle den Versicherungsnehmer lediglich gegen nutzlose Aufwendungen absichern.

Kläger argumentierte, Umbuchung sei nicht zumutbar gewesen

Der Kläger argumentierte, dass ein Abbruch der Reise nach der Landung in Hilo am 28.9. für ihn nicht in Betracht gekommen sei, da die Quarantäne bis zum 2.10. angeordnet worden war und der Rückflug für nur drei Tage später gebucht war. Im Hinblick auf die Verweigerungshaltung der Versicherung, dem damit einhergehenden Kostenrisiko und angesichts der gesundheitlichen Situation seiner Frau, sei eine Umbuchung nicht zumutbar gewesen.

Fehlender Urlaubs- und Erholungswert ist von Reiseabbruchversicherung nicht abgedeckt

Vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken drang der Kläger mit seiner Argumentation nicht durch. Das Gericht bestätigte, dass kein versicherter Reiseabbruch vorliege. Ein derartiger Abbruch werde von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer als plötzliche unerwartete oder vorzeitige Beendigung einer Reise verstanden. Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes sei nicht geboten.

Das Gericht bestätigte zudem, dass ein fehlender Urlaubs- und Erholungswert nicht versichert sei. Zudem seien den Versicherten keine Vermögensnachteile in Form von Mehrkosten durch eine vorzeitige Abreise entstanden.

 

(OLG Zweibrücken, Beschluss v. 18.2.2026, 1 U 63/25)


Schlagworte zum Thema:  Versicherung , Reiseveranstalter
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