Kein wirksamer Vertrag ohne die essentialia negotii
Ohne eine Einigung über die „essentialia negotii“, also die wesentlichen Vertragselemente, kommt ein wirksamer Kaufvertrag nicht zustande. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragstext die Überschrift „Kaufvertrag“ trägt und mit den für einen Vertragsabschluss erforderlichen Unterschriften versehen ist.
Kundin unterschrieb „Kaufvertrag über den Erwerb einer Einbauküche“
Das LG Frankenthal hatte in einem Berufungsverfahren über die Klage der Betreiberin eines Möbelhauses gegen die vermeintliche Käuferin eine Einbauküche zu entscheiden. Die Beklagte hatte die von dem Möbelhaus veranstalteten Küchenaktionstage besucht und sich für eine dort ausgestellte Küche interessiert. Die Küche gefiel der Beklagten, so dass sie sich schließlich zum Kauf entschloss. Sie unterzeichnete ein Formular mit der Bezeichnung „Kaufvertrag über den Erwerb einer Einbauküche“ sowie diverse Zusatzdokumente.
Kaufentschluss später bereut
In der Folgezeit bereute sie ihren Entschluss. Sie lehnte schließlich die angekündigte Lieferung der Küche ab und verweigerte die Bezahlung. Gegenüber der Klägerin wandte sie ein, während der Verkaufsveranstaltung überrumpelt und zum Kauf gedrängt worden zu sein. Die Küche habe ihr zwar gefallen, der Kaufpreis über 12.000 Euro sei ihr aber doch zu hoch.
Kundin auf pauschalierten Schadenersatz verklagt
Das Möbelhaus verwies auf seine AGB, die Vertragsbestandteil geworden seien. Danach seien Kunden im Fall einer späteren Abstandnahme von einem verbindlich geschlossenen Kaufvertrag zur Zahlung eines Viertels des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet. Diesen Betrag machte das Möbelhaus gegen die Beklagte gerichtlich als vertraglich vereinbarten pauschalierten Schadenersatz geltend.
Wesentliche Vertragselemente nicht geregelt
Schon erstinstanzlich hatte die Klage keinen Erfolg. Die Schadensersatzforderung der Klägerin auf Grundlage ihrer AGB setze - so das AG - den Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages voraus. Ein solcher war nach Ansicht des Gerichts aber nicht zustande gekommen, da man sich über wesentliche Vertragsbestandteile nicht geeinigt habe.
Weder Einigung über Kaufpreis noch über Kaufgegenstand
Das AG monierte, dass weder aus dem unterschriebenen Text des „Kaufvertrags“ noch aus den unterzeichneten Zusatzpapieren hervorgehe, welche Elektrogeräte im einzelnen Bestandteil des Kaufvertrags sein sollten. In den Unterlagen werde auf ein „Miele-Set“ sowie auf Sonderpreislisten verwiesen, ohne dass deutlich werde, was genau hiermit gemeint sei. Auch einen Kaufpreis enthalte der Vertragstext nicht. Der Verweis auf Preislisten und der Hinweis auf mögliche Ab- und Zuschläge sei zu unbestimmt, um daraus einen Kaufpreis abzuleiten. Damit seien weder der Kaufgegenstand noch der geschuldete Kaufpreis hinreichend bestimmt. In Ermangelung eines wirksamen Vertragsabschlusses wies das AG daher die Klage ab.
Kein wirksamer Vertrag ohne „essentialia negotii“
Die seitens des Möbelhaus eingelegte Berufung hatte ebenfalls keinen Erfolg. In einem ausführlichen Hinweisbeschluss schloss sich das Berufungsgericht der Rechtsauffassung der Vorinstanz an. Das LG wies ergänzend darauf hin, dass weder die Bezeichnung „Kaufvertrag“ noch die auf den Dokumenten befindlichen Unterschriften eine Einigung über die essentialia negotii, also die wesentlichen Vertragselemente, ersetzen können. Ohne eine solche Einigung in Form von übereinstimmenden Willenserklärungen könne ein wirksamer Kaufvertrag nicht zustande kommen.
Klage rechtskräftig abgewiesen
Nach dem Hinweis des LG nahm die Klägerin die Berufung zurück. Das erstinstanzliche Urteil des AG ist damit rechtskräftig geworden.
(LG Frankenthal, Beschluss v. 8.5.2026, 2 S 132/24)
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