SCHUFA-Kosten nicht immer ersatzfähig
Bei der Eintreibung von Forderungen durch Inkassounternehmen ist es gängige Praxis, zuvor routinemäßig eine SCHUFA-Auskunft über den Schuldner einzuholen. Ebenso ist es üblich, die hierfür entstandenen Kosten dem Schuldner in Rechnung zu stellen. Dieser Praxis hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben.
Inkassounternehmen mit Forderungseinziehung beauftragt
In beiden vom BGH entschiedenen Fällen ging es um die Kosten für Abfallentsorgungsleistungen. In beiden Fällen hatten die Entsorgungsunternehmen nach erfolgloser Mahnung Inkassodienstleister mit der Einziehung der jeweiligen Forderung beauftragt. Beide Inkassounternehmen holten im ersten Schritt bei der SCHUFA eine Auskunft über die Bonität der jeweiligen Schuldner ein.
Klagen auf Erstattung der SCHUFA-Kosten abgewiesen
In beiden Fällen waren die Klagen auf Zahlung der rückständigen Entgelte für die erbrachten Entsorgungsleistungen erfolgreich. Hinsichtlich der Kosten für die jeweiligen SCHUFA-Auskünfte hatten die Gerichte die Klagen abgewiesen. Die von den Berufungsgerichten ausdrücklich zugelassenen Revisionen hat der BGH nun in beiden Fällen zurückgewiesen.
Es kommt auf Zweckmäßigkeit der Bonitätsauskunft ein
Der BGH zog hinsichtlich der Forderungen auf Erstattung der SCHUFA-Kosten einen Anspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB in Erwägung. Hiernach sind die Aufwendungen, die dem Gläubiger bei Verfolgung seiner Rechte gegen einen in Verzug geraten Schuldner entstehen, dann zu ersetzen, wenn
- die Kosten aus Sicht des Gläubigers zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte
- unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls
- erforderlich und
- zweckmäßig sind.
Maßgeblich für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit ist laut BGH die Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Gläubigers zu dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme ergriffen wurde.
Tatrichter hat Erforderlichkeit zu bewerten
Der BGH stellte klar, dass die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der ergriffenen Maßnahme aus der ex-ante-Sicht des Gläubigers vom Tatrichter unter Würdigung der Gesamtumstände zu entscheiden ist. Revisionsrechtlich sei die Wertung des Tatrichters nur eingeschränkt überprüfbar.
Bonitätsauskünfte für Erkenntnisverfahren nur eingeschränkt aussagekräftig
Nach Auffassung des BGH waren die Berufungsgerichte ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass eine vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte Auskunft über die Bonität des Schuldners in der Regel nicht erforderlich ist. Die durch eine Bonitätsauskunft erreichbaren Informationen seien zur Einleitung eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens gegen Schuldner nicht notwendig. Eine Bonitätsauskunft besitze vor Einleitung eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens nur eine eingeschränkte Aussagekraft.
Bonitätsauskunft erst für Vollstreckungsverfahren sinnvoll
Vor Einleitung eines Erkenntnisverfahrens ist eine Bonitätsauskunft nach Auffassung des Senats auch nicht dazu geeignet, dem Gläubiger Erkenntnisse zu vermitteln, die ihm eine Prognose über den Erfolg eines etwaigen späteren Zwangsvollstreckungsverfahrens ermöglicht. Ein gerichtliches Verfahren diene dazu, dem Gläubiger einen Vollstreckungstitel zu verschaffen. Solche Vollstreckungstitel unterlägen einer 30-jährigen Verjährungsfrist. Vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens verschaffe eine Bonitätsauskunft dem Gläubiger keine validen Erkenntnisse über den möglichen Erfolg späterer Vollstreckungsmaßnahmen.
Andere Beurteilung in Einzelfällen möglich
Der BGH ließ ausdrücklich offen, ob im Einzelfall eine Bonitätsauskunft für die Rechtsverfolgung ausnahmsweise auch schon vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens sinnvoll sein kann und der Gläubiger diese für erforderlich halten darf. Die Einschätzung der Berufungsgerichte, dass es an den für diese Fälle notwendigen besonderen Darlegungen für die Erforderlichkeit fehlte, war nach der Bewertung des BGH nicht zu beanstanden.
Revision zurückgewiesen
Im Ergebnis hat der BGH in beiden Fällen die Revision zurückgewiesen.
(BGH, Urteil v. 11.6.2026, VII ZR 93/25 u. VII ZR 96/25)
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