Google ist für KI-generierte Texte unmittelbar verantwortlich
Das LG München hat sich in einer Grundsatzentscheidung auf den Standpunkt gestellt, dass die inzwischen verbreiteten KI-generierten Antworten von Suchmaschinen - anders als die bloße Wiedergabe und Verlinkung von Suchmaschinenergebnissen – eigene, der Suchmaschine zurechenbare Inhalte wiedergeben, für die sie zur Verantwortung gezogen werden können.
KI-Zusammenfassung zog Seriosität der Klägerinnen in Zweifel
Ein Münchner Verlagshaus sowie eine ihrer 12 Tochterfirmen, die Publikationen, Bücher und Zeitschriften vertreiben, hatten ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen die Suchmaschine Google eingeleitet. In einer KI-generierten Zusammenfassung über das Verlagshaus hieß es bei Google: „Ja, das Verlagshaus ist bekannt für unseriöse Geschäftspraktiken und wird oft als Betrugsmasche wahrgenommen“. Im weiteren Text wurden die Betrugsmaschen, darunter Abo-Fallen, näher dargelegt. Das Problem: Die Zusammenfassung beruhte auf einer fehlerhaften Interpretation anderer Internetquellen seitens der KI.
KI hatte objektiv fehlerhaft gearbeitet
Die Klägerinnen legten vor Gericht dar, die KI habe bei ihrer Antwort Informationen über dritte Unternehmen verarbeitet, die mit den Klägerin nichts zu tun hätten. Die falschen Schlussfolgerungen der KI seien geeignet, ihren Ruf im Geschäftsverkehr erheblich zu beschädigen. Sie beantragten daher Unterlassung.
Google bestreitet die Verletzung von Persönlichkeitsrechten
Google wehrte sich mit der Argumentation, bei der KI-Zusammenfassung handle es sich lediglich um eine Auswertung fremder Internetseiten durch den verwendeten Algorithmus. Die Zusammenfassung sei keine eigene Meinungsäußerung von Google. Vielmehr erschöpfe sie sich in der Wiedergabe fremder Inhalte. Die KI-Zusammenfassung sei Google daher ebenso wenig zuzurechnen, wie die Nennung oder Verlinkung fremder Seiten. Außerdem könnten die Kläger sich als juristische Personen nicht auf die Verletzung von Persönlichkeitsrechten berufen, die nur natürlichen Personen zustünden.
KI-generierte Zusammenfassung schafft zurechenbaren, eigenen Inhalt
Das Gericht folgte der Auffassung von Google nicht. Bei den in der Suchmaschine angezeigten Ergebnissen mit KI handle es sich nicht um die bloße Anzeige oder Verlinkung von Suchergebnissen, sondern um einen eigenen, der Suchmaschinenbetreiberin zurechenbaren Inhalt. Der Algorithmus fasse Ergebnisse der Suchanfrage in eigenen Worten zusammen, werte diese aus und präsentiere sie anschließend dem User. Damit schaffe die Suchmaschine eine eigenständige, neu strukturierte und formulierte Aussage, die sich die Suchmaschine zu eigen mache und für die sie verantwortlich sei.
KI-Text war eine Meinungsäußerung
Das Gericht wertete die Äußerungen über die fehlende Seriosität der Klägerinnen und ihre Betrugsmasche nicht als Tatsachenbehauptung. Zwar konnten die Klägerinnen nachweisen, dass sie noch nie mit Abo-Fallen gearbeitet hatten, dennoch stand nach Auffassung der Kammer in der KI-Zusammenfassung die Bewertung der Klägerinnen als nicht empfehlenswerte Verlage im Vordergrund. Nach dem Diktum des LG bildete diese Meinungsäußerung den eigentlichen Wesensgehalt der KI-Texte, die sich die Suchmaschine als eigene Aussage zurechnen lassen muss.
Unternehmenspersönlichkeitsrechte verletzt
Der KI-Text verletzte die Klägerinnen nach der Wertung des LG in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht werde durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG geschützt. Es schütze Unternehmen im Wirtschaftsleben vor unrichtigen Behauptungen, die geeignet sind, die Reputation des Unternehmens im Wirtschaftsleben zu beschädigen oder zu zerstören. Da die Äußerungen objektiv unrichtig und ohne weiteres geeignet waren, den Ruf der Klägerinnen zu beschädigen, hatte das Gericht keine Zweifel daran, dass das Unternehmenspersönlichkeitsrecht im konkreten Fall verletzt war.
Google haftet als Störer
Das Gericht gewährte den Klägerinnen im Ergebnis ein Recht auf Unterlassung gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG abgeleiteten Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Die Suchmaschine sei im konkreten Fall auch Störer im Sinne von § 1004 BGB, da Google durch den Einsatz der KI die Rechtsbeeinträchtigung adäquat verursacht habe. Ein Verschulden sei bei der Störerhaftung nicht erforderlich.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Im Ergebnis hat Google die beanstandete KI-Zusammenfassung in Zukunft zu unterlassen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
(LG München, Urteil v. 28.5.2026, 26 O 869/26)
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