OLG Frankfurt

Unzulässige Mithaftungsklausel gegenüber ausscheidendem Leasingnehmer

In einem Leasingübernahmevertrag ist eine AGB-Klausel, nach der der ausscheidende Leasingnehmer für zukünftige Verbindlichkeiten des Übernehmers mithaftet, überraschend und deshalb unzulässig.

Detailaufnahme Dokument Hand

Für die Übertragung eines Leasingvertrages auf einen neuen Leasingnehmer gibt es die unterschiedlichsten Gründe. In jedem Fall dürfte der ausscheidende Leasingnehmer daran interessiert sein, für die künftig fällig werdenden Leasingraten des neuen Leasingnehmers nicht haftbar zu sein. Mitunter bestimmen AGB-Klauseln zu Gunsten der Leasinggesellschaft aber in Form einer Mithaftungsklausel etwas anderes. Dies ist nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt in der Regel unzulässig.

Leasingübernahme durch ehemalige Mitbewohnerin

Die Beklagte des vom OLG entschiedenen Rechtsstreits hatte bei der klagenden Leasinggesellschaft einen Mercedes CLA geleast. Eine ehemalige Mitbewohnerin der Beklagten zeigte Interesse an dem Fahrzeug. Die Leasinggesellschaft war mit einer Übernahme des Leasingvertrages durch die neue Interessentin einverstanden. Der Leasingvertrag wurde in der Folge einvernehmlich auf die ehemalige Mitbewohnerin als Leasingnehmerin übertragen.

Übernehmerin geriet in Zahlungsrückstand

Als die neue Leasingnehmerin mit den Leasingraten in erheblichem Umfang in Rückstand geriet, verklagte die Leasinggesellschaft die ursprüngliche Leasingnehmerin auf Zahlung des Rückstands. Sie berief sich auf eine in ihren AGB enthaltenen Mithaftungsklausel, wonach die ursprüngliche Leasingnehmerin im Falle einer Übertragung des Leasingvertrages auf eine neue Leasingnehmerin für sämtliche Verbindlichkeiten der Übernehmerin aus dem Leasingvertrag haftet.

Erste Leasingnehmerin vom LG zur Zahlung verurteilt

Erstinstanzlich hatte die Leasinggesellschaft mit ihrer Klage Erfolg. Das LG verurteilte die bisherige Leasingnehmerin auf der Grundlage der Mithaftungsklausel zur Zahlung von ca. 20.000 Euro an Leasingrückständen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der ursprünglichen Leasingnehmerin hatte beim OLG Erfolg.

Mithaftungsklausel war überraschend

Das OLG bewertete die Mithaftungsklausel als unwirksam. Nach Auffassung des Senats musste die Beklagte mit einer solchen Klausel nicht rechnen. Scheide ein Leasingnehmer aus einem Leasingvertrag aus und komme in Form einer Vertragsübernahmevereinbarung eine Übertragung des Leasingvertrags auf einen neuen Leasingnehmer zustande, so erwarte der bisherige Leasingnehmer typischerweise, vollständig aus dem Leasingvertrag und damit auch aus den zukünftigen leasingvertraglichen Verpflichtungen entlassen zu werden. Er rechne in der Regel nicht damit - und müsse auch nicht damit rechnen -, für die zukünftigen Leasingverpflichtungen des neuen Vertragspartners zu haften.

Haftungsklausel war in den AGB versteckt

Das OLG ließ offen, ob etwas anderes gilt, wenn eine Mithaftungserklärung in dem Vertragsformular textlich und räumlich hervorgehoben wird und/oder der Text der Mithaftungsklausel vom Hauptvertrag getrennt ist und durch seine Gestaltung von den Vertragsparteien praktisch nicht übersehen werden kann. Eine solche Hervorhebung sei im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Die Klausel verstecke sich zwischen diversen anderen AGB-Klauseln, sei überraschend und komme einer Überrumpelung der bisherigen Leasingnehmerin gleich.

Klage der Leasinggesellschaft abgewiesen

Im Ergebnis hob das OLG die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Klage der Leasinggesellschaft in vollem Umfang ab.

 

(OLG Frankfurt, Urteil v. 19.8.2026, 17 U 141/25)


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