Online-Kaufverträge

Widerstreitende Urteile zu Bestellbutton

Die Obergerichte der Länder sind uneinig über die erforderliche Ausgestaltung des Bestellbuttons bei Online-Verträgen. Streitig ist, ob der Bestellbutton auf die Zahlungspflichtigkeit hinweisen muss. 

Frau am Handy

Ein online durch Anklicken einer Schaltfläche geschlossener Kaufvertrag erfordert laut Gesetz einen Bestellbutton mit der Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“, § 312j Abs. 3 BGB. In der Auslegung dieser Vorschrift sind sich die Obergerichte jedoch uneinig. Für Verbraucher besteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit.

Gesetzeswortlaut ist eindeutig 

Die Gesetzeslage ist eigentlich eindeutig: Nach dem Gesetzeswortlaut des § 312j Abs. 3 BGB ist bei Abschluss eines Vertrages im Internet durch Anklicken einer Schaltfläche der Bestellbutton mit der Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung zu versehen. Gemäß § 312j Abs. 4 BGB kommt ein Vertragsabschluss nur dann wirksam zustande, wenn der Anbieter diese Verpflichtung zur Ausgestaltung des Bestellbuttons erfüllt hat. 

Divergierende Entscheidungen der Obergerichte

In 2 nahezu gleich gelagerten Fällen kamen kürzlich das KG Berlin und das OLG Frankfurt in Anwendung dieser Vorschrift zu unterschiedlichen Ergebnissen. Im Frankfurter Fall hatte der Kläger online ein Elektroauto zum Preis von etwas über 60.000 EUR bestellt. Innerhalb eines mehrstufigen Bestellprozesses hatte er zuvor das von ihm gewünschte Modell nach seinen Vorstellungen konfiguriert, die Art der Bezahlung festgelegt und schließlich den Bestellbutton angeklickt. Dieser war mit der Aufschrift „bestellen“ versehen. Einen gesonderten Hinweis auf die Zahlungspflichtigkeit der Bestellung enthielt der Button nicht. 

Nach einem Jahr Fahrzeugnutzung Rückabwicklung gefordert 

Ein Jahr nach Erhalt des Fahrzeugs widerrief der Käufer den Vertrag und forderte Rückzahlung des Kaufpreises. Der Verbraucher scheiterte mit seiner Rückabwicklungsklage sowohl erst- als auch zweitinstanzlich. Die Gerichte bewerteten den Widerruf als verspätet und sahen in der Gestaltung des Bestellbuttons mit der Aufschrift „bestellen“ keinen Verstoß gegen die Beschriftungsvorgabe des § 312j Abs. 3 BGB.

Kläger wegen eigeninitiativer Bestellung nicht schutzbedürftig

Dieses Ergebnis stützten beide Instanzen darauf, dass der Kläger im Onlineshop des Beklagten eigeninitiativ einen Bestellvorgang in die Wege geleitet habe, der auf Abschluss eines kostenpflichtigen Kaufvertrages gerichtet gewesen sei. Der Kläger habe in einem klar strukturierten Bestellprozess das Fahrzeug nach seinen Wünschen konfiguriert und könne zu keinem Zeitpunkt Zweifel daran gehabt haben, dass er im Falle einer Bestellung das Fahrzeug auch würde bezahlen müssen. Der Schutzzweck der Norm, Verbraucher vor Überrumpelung zu schützen, sei hier nicht tangiert. Mangels Schutzbedürftigkeit des Käufers sei der Anwendungsbereich des § 312j Abs. 4 BGB nicht eröffnet.

Verlangen nach Rückabwicklung ist rechtsmissbräuchlich 

Das OLG untermauerte dieses Ergebnis mit dem weiteren Argument, dass es dem Kläger nach Treu und Glauben versagt sei, sich auf eine Unwirksamkeit des Bestellvorgangs zu berufen. Zwischen dem vom Kläger im Rahmen der Bestellung gewollten und dem erzielten Ergebnis, nämlich der Lieferung des bestellten Fahrzeugs, sei keine Divergenz zu erkennen. Der Kläger wolle eine Verbraucherschutzvorschrift des BGB dazu nutzen, sich in rechtsmissbräuchlicher Weise von einem über die Dauer eines Jahres unbeanstandet durchgeführten Vertrags zu lösen. Im Ergebnis wies das OLG die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz als unbegründet zurück (OLG Frankfurt, Urteil v. 15.9.2026, 9 U 76/25).

Nahezu gleicher Fall aber andere Entscheidung 

Der vom KG Berlin nur 2 Tage später entschiedene Fall war ganz ähnlich gelagert. Auch hier hatte der Kläger online ein Elektroauto zum Preis von etwas über 60.000 Euro bestellt. Auch in diesem Fall war der Bestellbutton lediglich mit der Aufschrift „bestellen“ beschriftet und auch hier hatte der Kläger nach einer Nutzungsdauer von über einem Jahr den Kaufvertrag widerrufen. Das KG hat - trotz verspäteten Widerrufs - der Rückabwicklungsklage des Käufers wegen Verletzung der Vorschriften zur Gestaltung des Bestellbuttons überwiegend stattgegeben. 

Kaufpreis ohne Rechtsgrund gezahlt 

Das KG gewährte dem Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Das Gericht bewertete die Vorschrift des § 312j Abs. 3 BGB, wonach die Schaltfläche zur Bestellung einer Kaufsache mit der Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“ versehen sein muss, als zwingende Verbraucherschutzvorschrift. Ohne deren Einhaltung komme ein wirksamer Vertragsabschluss nach dem klaren Wortlaut des § 312j Abs. 4 BGB nicht zustande. Mangels eines gültigen Kaufvertrags habe der Kläger den Kaufpreis daher rechtsgrundlos erbracht.

Strukturierter Bestellvorgang ändert nichts 

Nach Auffassung des KG führt ein strukturierter Bestellprozess, in dem der Besteller mehrfach auf die Entgeltlichkeit der Bestellung hingewiesen wird und er einen Button mit der Aufschrift „weiter zur Bezahlung“ betätigen muss, zu keinem anderen Ergebnis. Bei Bedienen des den Kauf auslösenden Bestellbuttons müsse der Besteller nach dem Gesetz nochmals ausdrücklich auf die Zahlungspflichtigkeit seiner Bestellung hingewiesen werden. Die teils gegenteilige Rechtsprechung anderer Obergerichte verstoße gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut. 

Teleologische Reduktion der Norm würde Verbraucherschutz relativieren

Eine teleologische Reduktion der Vorschrift wegen einer planwidrig zu weiten Fassung des Gesetzes lehnte das KG ab. Aus der Begründung des Gesetzgebers folge, dass dieser die Norm bewusst einfach und klar gefasst habe. Der Gesetzgeber habe den Verbraucher mit dieser Regelung bestmöglich vor unbeabsichtigten Kosten schützen wollen. Sowohl der Schutzzweck der Norm als auch der Wille des Gesetzgebers stünden daher einer teleologischen Reduktion entgegen.

Rechtsmissbrauch nur in krassen Ausnahmefällen

Dem Kläger ist es nach Auffassung des KG auch nicht nach dem Grundsatz Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen. Ein solcher Rechtsmissbrauch sei nur in besonders gelagerten Fällen anzunehmen, in denen die von der Nichtigkeit des Vertrages betroffene Partei wirtschaftlich besonders hart getroffen und die Nichtigkeit zu einem für sie schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde (BGH, Urteil v. 19.12.2025, VZR 15/24). Diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben. Die Existenz der Beklagten werde durch eine Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht gefährdet.

Anspruch auf Rückabwicklung unter Anrechnung der Nutzungsvorteile

Im Ergebnis bestand daher nach der Entscheidung des KG ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Jedoch musste sich der Kläger die gezogenen Nutzungen durch Gebrauch des Fahrzeuges über einen Zeitraum von einem Jahr gemäß § 818 Abs. 1 und 2 BGB anrechnen lassen. Diese bewertete das KG im konkreten Fall mit einem Betrag von ca. 7.000 EUR (KG Berlin, Urteil v. 17.9.2026, 1 U 25/25).

Hintergrund:

Unter den Obergerichten besteht weiterhin Uneinigkeit über die Auslegung des § 312j Abs. 3, Abs. 4 BGB. Der Großteil der Oberlandesgerichte liegt auf der Linie der Entscheidung des OLG Frankfurt (OLG München, Urteil v. 29.1.2026, 13 U 3232/24; OLG Hamm, Urteil v. 19.2.2026, 34 U 6/25). Das OLG Braunschweig hatte in einem ähnlich gelagerten Fall zu dem vom KG strikt abgelehnten Rechtsinstitut der teleologischen Reduktion gegriffen.

Jeder weiß, dass ein Auto Geld kostet 

Wer ein Auto kauft wisse, dass er dafür Geld bezahlen muss - so die Braunschweiger Richter. In solchen Fällen sei die Vorschrift des § 312j Abs. 4 BGB entsprechend ihrem Sinn und Zweck teleologisch zu reduzieren, so dass die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge der Unwirksamkeit des Vertrages beim Fahrzeugkauf nicht zum Zuge komme (OLG Braunschweig, Urteil v. 18.12.2024, 9 U 69/25).

Das letzte Wort dürfte der BGH haben 

Dem Vernehmen nach wurden einige der genannten Entscheidungen bereits mit der Revision angegriffen. Das letzte Wort zur strittigen Auslegungsfrage dürfte daher der BGH haben. Interessant ist insoweit eine Entscheidung der Karlsruher Richter aus dem vergangenen Jahr zum Maklerrecht. Der BGH hat in dieser Entscheidung darauf bestanden, dass im Hinblick auf das von der Vorschrift des § 312j BGB bezweckte hohe Verbraucherschutzniveau ein Online-Bestellbutton zwingend den Hinweis auf die Zahlungspflichtigkeit der Bestellung aufweisen muss (BGH, Urteil v. 9.10.2025, I ZR 159/24). Ob der BGH diese Linie für den Autokauf beibehält, bleibt abzuwarten.

 

Weitere Informationen: 

OLG Braunschweig: Bestellbutton ohne Hinweis auf Zahlungspflicht: Kaufvertrag wirksam?


Schlagworte zum Thema:  Kaufvertrag
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