BGH

Kaskoversicherung: Wer zahlt, wenn die Kfz-Werkstatt zu viel berechnet?

Eine Kfz-Kaskoversicherung muss nicht das „Werkstattrisiko“ übernehmen. Berechnet eine Werkstatt unnötige Kosten, trägt diese allein der Versicherungsnehmer.

Kfz-Mechaniker prüft Fahrzeugunterseite auf Hebebühne

Wer sein Auto nach einem Unfall in die Werkstatt gibt, vertraut darauf, dass die Reparatur ordentlich und zu einem angemessenen Preis durchgeführt wird. Doch was passiert, wenn die Werkstatt Positionen in Rechnung stellt, die entweder gar nicht notwendig waren oder schlicht überhöht sind? Muss die Kaskoversicherung trotzdem alles zahlen – oder darf sie kürzen?

Diese Frage war bislang höchstrichterlich ungeklärt. Nun hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 9.9.2026 eine wegweisende Entscheidung getroffen.

Vollkaskoversicherung kürzt überhöhten Werkstattbetrag

Im konkreten Fall ließ die Klägerin ihr Fahrzeug, für das sie bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte, unfallbedingt in einer Werkstatt reparieren. Die Kaskoversicherung beglich zwar die Rechnung der Werkstatt – kürzte jedoch 389,01 EUR mit der Begründung, mehrere Positionen der Werkstattrechnung seien unberechtigt überhöht. Ein vom Amtsgericht eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigte dies. Einzelne Arbeitsschritte seien schlicht nicht erforderlich gewesen.

Die Klägerin klagte auf Zahlung des einbehaltenen Restbetrags und scheiterte: zunächst vor dem Amtsgericht Heilbronn, dann vor dem Landgericht Heilbronn und schließlich auch vor dem BGH.

BGH: Werkstattrisiko bleibt beim Versicherungsnehmer

Der BGH begründet seine Entscheidung mit dem Wortlaut der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Klausel der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Danach erstatte die Versicherung die „für die Reparatur erforderlichen Kosten" – und nicht mehr. Kosten für objektiv unnötige Maßnahmen, nicht durchgeführte Arbeiten oder solche, die durch unwirtschaftliche Arbeitsweise oder überhöhte Material- und Arbeitszeitsätze entstehen, gehören demnach nicht zu den erstattungsfähigen Kosten.

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer werde laut BGH davon ausgehen, dass ihm nur diejenigen Aufwendungen ersetzt werden, die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener in seiner Lage tätigen würde.

Der Kern des Urteils: Das sogenannte Werkstattrisiko – also das Risiko, dass eine Werkstatt mehr berechnet als tatsächlich erforderlich – verbleibt beim Versicherungsnehmer, nicht bei der Kaskoversicherung.

Grundsätze zum gesetzlichen Schadensersatz finden keine Anwendung

Das klingt auf den ersten Blick überraschend, denn im gesetzlichen Haftpflichtrecht gilt seit Jahrzehnten das Gegenteil: Dort trägt nach ständiger Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH und der Instanzgerichte grundsätzlich der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer das Werkstattrisiko (BGH, Urteil v. 29.10.1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182). Der BGH betonte jedoch ausdrücklich, dass diese Grundsätze nicht auf das Kaskoversicherungsrecht übertragbar sind.

Der entscheidende Unterschied: Im Haftpflichtrecht geht es um gesetzlichen Schadensersatz, im Kaskobereich dagegen um ein vertragliches Leistungsversprechen, dessen Umfang allein durch Auslegung des konkreten Vertrags zu bestimmen ist. Die Grundsätze zum gesetzlichen Schadensersatz finden hierauf keine Anwendung.

Achtung: Raum für Ausnahmen bei Weisungen der Versicherung

Der BGH formulierte seine Entscheidung mit einem bedeutsamen Vorbehalt: Das Werkstattrisiko verbleibt „in der Regel" beim Versicherungsnehmer – jedenfalls dann, wenn die Versicherung keine konkreten Weisungen zur Auswahl oder Beauftragung der Reparaturwerkstatt erteilt hat.

Das lässt Raum für Ausnahmen: Wer als Versicherung aktiv auf die Werkstattwahl einwirkt, könnte unter Umständen auch stärker in der Verantwortung stehen.

 

(BGH Urteil vom 9.9.2026 – IV ZR 235/25)

 


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