Hinweis auf Kündigungsalternativen bei Online-Kündigung unzulässig
Die Modalitäten einer Kündigung von online geschlossenen Dauerschuldverhältnissen sind im Gesetz dezidiert geregelt. Die Kündigung muss danach für den Verbraucher möglichst einfach gestaltet sein.
Die gesetzliche Regelung zur Kündigung von Onlineverträgen
Bei online geschlossenen Dauerschuldverhältnissen hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Website eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Gemäß § 312k Abs. 1 Satz 2 BGB muss die Kündigungsschaltfläche gut lesbar und mit „nichts anderem“ als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder einer vergleichbar eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Der Kündigungsbutton muss zu einer „Bestätigungsseite“ führen, auf der der Verbraucher
- die notwendigen Angaben zur Identifizierung des zu kündigenden Vertrages macht,
- den Zeitpunkt benennt, zu dem das Vertragsverhältnis enden soll und
- die Kündigung erklärt.
Unterlassungsklage gegen Betreiberin von Fitnessstudios
Mit der Auslegung dieser Vorschrift hat sich der BGH kürzlich im Zusammenhang mit Fitnessstudioverträgen befasst. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hatte gegen eine Betreiberin einer Fitnessstudiokette auf Unterlassung einer speziellen Gestaltung ihrer Kündigungswebsite geklagt.
Online-Abschluss von Fitnessstudioverträgen
Die Beklagte bietet Verbrauchern online den Abschluss kostenpflichtiger Fitnessstudioverträge an. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben stellt sie auf ihrer Startseite mit den Worten „Vertrag kündigen“ eine Kündigungsschaltfläche bereit, bei deren Anklicken der User auf eine Bestätigungsseite weitergeleitet wird. Diese enthält das eigentliche Kündigungsformular.
Kündigungsalternative: Ruhenlassen des Vertrages
Gegenstand der Beanstandungen des Verbraucherverbandes war die Gestaltung des konkreten Kündigungsformulars. Dieses enthielt im oberen Teil ein Hintergrundbild mit einer trainierenden Person. Im Bild befand sich ein orangefarbener Button mit der Aufschrift „Vertrag im Selbstservice pausieren“. Daneben erschien der Hinweis, dass dem Verbraucher die Option angeboten werde, anstelle der Kündigung den Vertrag beitragsfrei ruhen zu lassen.
Inhalt der Bestätigungsseite im Gesetz abschließend geregelt
Anders als die Vorinstanz teilte der BGH die Bedenken des Verbraucherverbandes gegen diese Gestaltung der Bestätigungsseite. Die mögliche Ausgestaltung der Bestätigungsseite ist nach der Entscheidung des BGH in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB abschließend geregelt. Über die im Gesetz vorgesehenen Angaben zur Kündigung, zum Beendigungszeitpunkt und zur Bezeichnung des zu kündigenden Vertrages dürfe die Bestätigungsseite keine weiteren Angaben, Angebote oder Informationen enthalten.
2-stufiges Kündigungsverfahren
Der BGH stellte klar, dass die Regelungssystematik des § 312k BGB ein 2-stufiges Verfahren zur Abgabe einer Kündigungserklärung von Dauerschuldverhältnissen vorsieht. In der 1. Stufe habe der Unternehmer die Kündigungsschaltfläche zur Verfügung zu stellen, die den Verbraucher durch Anklicken im 2. Schritt zur Bestätigungsseite führt. Die Bestätigungsseite diene dann der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung. Sinn und Zweck der Vorschrift sei eine möglichst einfache, unkomplizierte Gestaltung der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses durch den Verbraucher.
Kündigungsalternative lenkt von der Kündigung ab
Das auf der vom Verbraucherverband beanstandeten Bestätigungsseite enthaltene Angebot der Beklagten, den Fitnessvertrag beitragsfrei ruhen zu lassen, beinhaltet nach Auffassung des Senats eine unzulässige Ablenkung vom Kündigungsgeschehen und damit eine unzulässige Komplikation des Kündigungsvorgangs.
Kündigungsseite inzwischen geändert
Im Ergebnis hatte die Revision des vzbv gegen die anderslautende Entscheidung der Vorinstanz damit Erfolg. Die Betreiberin der betroffenen Fitnessstudios hat bereits mitgeteilt, ihre Internetseite den Vorgaben des BGH angepasst zu haben.
(BGH, Urteil v. 16.7.2026, I ZR 200/25)
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